Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es kommt natürlich zunächst darauf an, ob die genannten Gründe auch wirklich gegeben sind, oder nur behauptet werden.
Nach § 573 III BGB
muss der Vermieter im Kündigungsschreiben die Gründe angeben. Ich gehe davon aus, dass dies bei Ihnen der Fall ist.
Eine Eigenbedarfskündigung wäre dann rechtswidrig, wenn dem Vermieter anderer Wohnraum zur Verfügung stehen würde. Hierzu kann ich nichts sagen, gehe aber nicht davon aus. Das die Vermieter die Wohnung eventuell nur für eine begrenzte Zeit nutzen werden, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit, weil dies nur ein Problem darstellt, wenn von Anfang an feststeht, dass nur eine sehr begrenzte Nutzung, etwa für wenige Monate, geplant ist. Es kommt darauf an, ob die Vermieter wirklich in die Wohnung ziehen wollen. Die Motive sind generell nachvollziehbar, wenn die Vermieter nachweisen können, dass die alte Wohnung wegen des Gesundheitszustandes zu groß geworden ist. Der Eigenbedarfsgrund darf auch nicht schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden gewesen sein.
Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung der Grund anerkannt in eine kleinere Wohnung aus Gesundheitsgründen zu ziehen.
Man kann von hier keine abschließende Stellungnahme abgeben, weil man dafür auch das Schreiben kennen müsste. Es spricht aber einiges für die Wirksamkeit der Kündigung.
Sie sind aber nicht ohne Rechte. Sie können aus Härtegründen der Kündigung widersprechen vgl. § 574 BGB
. Ihr schlechter Gesundheitszustand kann solch ein Härtegrund sein. Es muss dann eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und deren des Mieters stattfinden. Auch das Fehlen von angemessenen Ersatzwohnraum begründet eine Härte.
Den Widerspruch müssen Sie spätestens bis 2 Monate vor Ende des Mietverhältnisses schriftlich erklären, soweit der Vermieter in der Kündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat.
Ob bei Ihnen ein Härtegrund vorliegt, kann man nicht sicher beurteilen. Sie wohnen noch nicht sehr lange in der Wohnung und sind auch nicht in einem Alter, in dem ein Umzug unzumutbar wäre. Es wird im Detail auf Ihre Gesundheit ankommen. Wenn Ihnen ärztlich bescheinigt werden kann, dass ein Umzug nicht stattfinden kann, hätten Sie gute Aussichten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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