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Begrenzte Gültigkeit 10er Karte (hier: Fitness-Studio)

13. Februar 2007 13:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag !

Ich habe vor etwas über einem Jahr eine 10er Eintrittskarte für das lokale Fitness-Studio gekauft. (Berechtigt zu 10 Einzeleintritten).

Der damalige Betreiber ignorierte etwaige zeitliche Begrenzungen solcher Karten und kommunizierte dies auch - "unendliche Gültigkeit".

Mittlerweile hat der Betreiber gewechselt und dieser läßt diese Karten Tag-genau verfallen.

Laut Unterlagen: "...hat die Karte ab Verkaufsdatum 1 Jahr Gültigkeit..." und "...für nicht in Anspruch genommene Einheiten besteht kein Anrecht auf Rückerstattung..."

Mein Ziel ist eher die Einlösung der Eintritte und nicht die Rückerstattung (wäre auch Kostenneutral für den Betreiber).

# Welche Chance besteht die Eintritte doch noch einlösen zu können ? Wenn ja, wie ?
# Macht es einen Unterschied ob die Karte schon benützt wurde ? In diesem Fall ist sie noch unbenützt (10 von 10 Eintritten sind noch verfügbar).
# Haben die aktuellen Urteile zum "Nicht-Verfall" von Prepaid Guthaben bei Mobilfunkanbietern auch Einfluß auf diesen Fall ?

Viele Grüße

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Ansatzpunkt dürfte in Ihrem Fall sein, dass die Karte mit unbegrenzter Gültigkeit verkauft wurde. Diese individuelle Absprache ginge der aufgedruckten AGB vor.

Ob die Karte zum Einsatz kam oder nicht, dürfte nicht bedeutsam sein, da maßgeblich nicht der Einsatz, sondern der Vertragsschluss war.

In der Prepaid-Entscheidung hat das OLG München (29 U 2294/06 ) hat gerade nicht entschieden, dass formularmäßige Verfallklauseln immer eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Im Hinblick auf die Gültigkeit von Telefonkarten hat der BGH entscheiden, dass eine derartige Gültigkeitsbeschränkung unzulässig ist:

Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96,103 ,109). Hiermit ist die Gültigkeitsbefristung unvereinbar, weil die Kartennutzer unangemessen benachteiligt werden. Die Befristung wäre unter der gebotenen Berücksichtigung der Interessen der Telekom und derjenigen ihrer Kunden nur dann zu rechtfertigen, wenn zugleich geregelt worden wäre, dass die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen.

(BGH XI ZR 274/00 vom 12.06.2001)

Daher wird es sicherlich auf den Einzelfall ankommen, eine Einwendung gegenüber dem Betreiber ist diese Argumentation sicherlich wert.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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