Sehr geehrte Fragende,
die zusätzlichen Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich bezüglich Ansprüche aus der gesetzlichen Rente erhalten Sie, wenn Sie in Rente gehen, nicht erst bei Rentenbeginn Ihres Mannes.
Wenn Sie jedoch noch weitere Ansprüche haben (z.B. Betriebsrente), so ist ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich noch durchzuführen.
Hinsichtlich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches hat Ihr Anwalt Recht: Diesen können Sie geltend machen, wenn Sie selber Rente beziehen. Das regelt sich nach §20 Abs. 2 VersAusglG
.
§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
1.
eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
2.
die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
3.
die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihren Hinweis auf die Nachfragefunktion. Ich muss mich tatsächlich nochmal vergewissern, ob ich das jetzt richtig verstanden habe: Es geht also wohl gemerkt nur um die Betriebsrente. Ich erhalte also vom Arbeitgeber meines Ex-Mannes mit meinem Renteneintritt meinen Anteil an seiner Betriebsrente, obwohl mein Ex-Mann selbst noch einige Jahre berufstätig ist und erst viel später seinen Anteil an der Betriebsrente erhält?
Die Antwort steht eindeutig im Gesetzestext: Nach Abs. 1: wenn der Pflichtige in Rente ist und Abs. 2 wenn der Berechtigte in Rente ist, also wenn beide in Rente sind!