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Beendigung eines Pachtverhätnisses

15. Juli 2012 15:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Wir sind seit 2009 Gründstückseigentümer. Das Grundstück gehörte einem staatlichen Betrieb in den neuen Bundesländern.Danach erwarb es ein ehemaliger Betriebsangestellter von der Treuhand. Das Grundstück ist mit diversen Gebäuden, darunter einigen pächtereigene Lauben bebaut.
Auf alle Gebäude besteht laut Kaufvertrag Bestandsschutz. Es betrifft auch die Kleingartenlauben. Wir haben bei Erwerb des Grundstücks keinen bestehenden Pachtvertrag des Kleingarteverband erhalten. Es ist jetzt nicht in Erfahrung zu bringen, ob ein solcher Vertrag existiert und was er beinhaltet. Der Kleingartenverband weigert sich natürlich mit uns zu kooperieren. Was wir aber über Nachbarn erfahren konnten, ist dass der Vertrag 2014 oder 2015 ausläuft. Die Kleingärtner sind schon dabei Nachpächter zu suchen. Können wir das verbieten? Wie können wir kündigen ohne die Kosten für die Lauben übernehmen zu müssen. Welche Fristen sind dabei einzuhalten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Wenn das Grundstück von einem Kleingartenverband genutzt wird, dann müsste es dem BKleingG unterfallen. Diese Frage muss man zunächst klären, weil es von Bedeutung ist, ob es sich um einen Pachtvertrag nach BGB handelt, oder ob das BKleingG Anwendung findet. Wenn dies der Fall ist, dann würde der Vertrag auf unbestimmte Dauer laufen und wäre nur kündbar, wenn Sie einen Kündigungsgrund nach § 9 I BKleingG haben. Ob dies der Fall ist, kann ich nicht beurteilen.

Der Bestandsschutz bezieht sich auf das Recht an der Nutzung der Lauben, ist aber vom Bestand des Pachtvertrages abhängig. Endet der Vertrag, bleibt das Eigentum an der Laube zwar bestehen, nicht aber das Recht zur Nutzung. Der Bestandsschutz wirkt aber nach, wenn ein Pächterwechsel erfolgt. Kommt es zum Pächterwechsel, dann hat auch der neue Pächter Bestandsschutz und darf die Laube weiter nutzen. Dies dürfte auch der Grund sein, warum die Kleingärtner Nachpächter suchen.
Findet sich kein Nachpächter, endet auch der Bestandsschutz. Dies erfolgt aber nicht sofort, eine vorübergehende Unterbrechnung beseitigt den Schutz nicht.

Wenn der Vertrag dem BKleingG unterfällt, müssten Sie nach § 11 BKleingG eine Entschädigung zahlen. Kündbar wäre der Vertrag, wenn ein Grund vorliegt, zum 30.11. eines jeden Jahres, wobei die Kündigung je nach Grund, bis zum dritten Werktag im Februar oder im August erklärt werden muss. Das Nähere regelt § 9 II.

Sie haben gegen den Kleingartenveband einen Anspruch auf Aushändigung einer Vertragskopie. Das folgt als Nebenpflicht aus dem bestehenden Vertragsverhältnis. Diesen Anspruch müssen Sie zunächst durchsetzen, damit geklärt werden kann, was überhaupt vereinbart ist und ob und wie Sie kündigen können. Setzen Sie schriftlich eine Frist zur Übermittlung einer Abschrift bei Erstattung der Kopiekosten und drohen Sie damit nach Ablauf der Frist einen Anwalt einzuschalten.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2012 | 17:49

Wir haben den Kleingartenverband bereits aufgefordert uns eine Kopie des Pachtvertrages auszuhändigen. Statt dessen haben wir Kopien von den Vertägen der Unterpächter bekommen. Was können wir tun ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Juli 2012 | 18:34

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn ein Zwischenpachtvertrag vorliegt, was bei Kleingartenverbänden die Regel ist, dann ist Ihr Vertragspartner der Zwischenpächter, also der Verband und nicht die einzelnen Pächter. Es kommt also nicht auf die Verträge der Unterpächter an, sondern auf den Zwischenpachtvertrag, weil Sie als Eigentümer kein Vertragsverhältnis mit den einzelnen Pächtern haben. Sie sollten also eine Kopie des Zwischenpachtvertrages mit dem Verband verlangen. Es muss hier eine vertragliche Regelung geben. Notfalls müssten Sie den Verband verklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt



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