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Beendet eine Folgekündigung auch eine erzwungende Weiterbeschäftigung?

27. Dezember 2012 02:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

In der 1. Instanz wurde festgestellt, dass meine betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Meinem Antrag auf Weiterbeschäftigung wurde stattgegeben.
Statt der beantragten und im Urteil verfügten Weiterbeschäftigung bot mir der Arbeitgeber eine alternative, nicht zumutbare Prozessbeschäftigung an. Per Zwangsgeldandrohung setzte ich die für den Arbeitgeber unfreiwillige Weiterbeschäftigung gemäß Urteil durch.

Der Kündigungsgrund der ersten Kündigung war ein angeblich sinnentleertes Arbeitsverhältnis. Als ehemaliges Betriebsratsmitglied hatte ich zum Zeitpunkt der Kündigung unstreitig noch nachlaufenden Sonderkündigungsschutz. Dies war einer der Gründe, warum der Arbeitgeber mit seiner Kündigung in der 1. Instanz scheiterte.
Der Arbeitgeber legte gegen das Urteil Berufung ein, kündigte mir vorsorglich im Juli 2012 erneut mit Frist zum 31.12.2012. Der besondere Kündigungsschutz war zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen. Der voraussichtliche Entscheidungstermin in der 2. Instanz zur ersten Kündigung ist Ende Februar 2013. Mein Rechtsbeistand teilte mir mündlich auf Anfrage mit, dass am 31.12.2012 auch die von mir erzwungene Weiterbeschäftigung endet. Ich habe etwas wie Normenklausel verstanden und fand die Antwort logisch.

Gestern sprach ich mit einem Menschen, der sich in Arbeitsrechtsangelegenheiten scheinbar gut auskennt. Er zweifelte an, dass mit der erneuten Kündigung zum 31.12.2012 auch die Weiterbeschäftigung tatsächlich endet. Nach seiner Aussage endet die Prozessbeschäftigung grundsätzlich erst mit rechtskräftiger Entscheidung des entsprechenden laufenden Verfahrens.
Im Urteil der 1. Instanz steht „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den …Bedingungen…..zu beschäftigen".

Ich bin jetzt sehr verunsichert. Eine sofortige erneute konkrete Anfrage bei meinem Prozessvertreter ist leider nicht möglich, weil die Kanzlei bis zum 6.1.2013 geschlossen ist. Die Prozessbeschäftigung müsste ich aber bereits am 2.1.2013 fortsetzen.

Wie ist hier die konkrete Rechtslage? Endet die erzwungene Weiterbeschäftigung mit dem Wirksamwerden der Folgekündigung?

27. Dezember 2012 | 10:29

Antwort

von


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203/12

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Frage geschrieben am 27.12.2012 02:37:55
Beendet eine Folgekündigung auch eine erzwungende Weiterbeschäftigung?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
| Einsatz: € 35,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Dass am 31.12.2012 auch die von Ihnen gerichtlich erlangte Weiterbeschäftigung endet, sehe ich nicht so. Denn, wie Ihr Bekannter richtig erkannt hat, erstreckt sich der Weiterbeschäftigungsanspruch
BIS ZUM RECHTSKRÄFTIGEN ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
(d.h. zumindest bis zum Ablauf der Frist, bis zu der gegen das Berufungsurteil ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte).

Allerdings könnte in der Kündigung vom Juli 2012 ein sog. Trotz-bzw. Widerholungskündigung gesehen werden. Gegen dies hätte evtl. gesondert vorgegangen werden müssen. Dies sollten Sie mit Ihrem Prozessbeistand einmal besprechen. Jedenfalls würd ich an Ihrer Stelle am 02.101.2013 Ihre Arbeitstätigkeit dem Arbeitgeber erst einmal wieder abmieten, also Bereitschaft zur Arbeit signalisieren.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen - möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 27. Dezember 2012 | 11:34

Sehr geehrter Herr Winkelmann,

danke für Ihre erste Einschätzung.
Wie in der ursprünglichen Fragestellung bereits geschrieben, erfolgte die erneute Kündigung nach dem Ablauf meines nachlaufenden Kündigungsschutzes gemäß §15 KSchG . Ob es sich hier um eine Trotz- oder Wiederholungskündigung handelt, wird erst in einem weiteren Kündigungsschutzverfahren zu klären sein. Natürlich wurde gegen die erneute Kündigung Klage eingereicht. Das Verfahren wurde in der 1. Instanz bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens ausgesetzt (§148 ZPO ).

Es gibt also keine Norm in der ZPO oder an anderer Stelle, die vorgibt, dass durch eine vorsorglich erneut ausgesprochene Kündigung, für den Fall, dass die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, auch eine erzwungene Weiterbeschäftigung mit beendet?

Ihren Hinweis in Ihrer ersten Antwort, dass der Umfang Ihrer Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist, verstehe ich nicht. Ich bitte hier um eine Erläuterung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Dezember 2012 | 02:28

1. Antwort auf Ihre Frage:
"Es gibt also keine Norm in der ZPO oder an anderer Stelle, die vorgibt, dass durch eine vorsorglich erneut ausgesprochene Kündigung, für den Fall, dass die erste Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat, auch eine erzwungene Weiterbeschäftigung mit beendet?"
Es gibt keine Norm in der ZPO oder an anderer Stelle, die vorgibt, dass durch eine vorsorglich erneut ausgesprochene Kündigung der durch das Gericht ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch
VOR RECHTSKRÄFTIGEM ABSCHLUSS DES VERFAHRENS gegen die 1. Kündigung
endet. Dies insbes. vor dem Hintergrund, dass Sie auch gegen die 2. Kündigung eine Klage erhoben haben und dieses Verfahren so lange ausgesetzt worden ist, bis über die Berufung entschieden worden ist.
2. Antwort auf Ihre Frage:
"Ihren Hinweis in Ihrer ersten Antwort, dass der Umfang Ihrer Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist, verstehe ich nicht. Ich bitte hier um eine Erläuterung."
Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung ist die Einigung über eine Pauschalgebühr zulässig, die niedriger als die gesetzliche Gebühr ist. DIESE MUSS NACH DER RECHTSPRECHUNG DES OBERLANDESGERICHTS HAMM (URTEIL VOM 03.08.2004, AZ.: 4 U 94/04 ) SOWIE NACH § 4 ABSATZ 1 RVG ABER IN ANGEMESSENEM VERHÄLTNIS ZUR LEISTUNG, VERANTWORTUNG UND DEM HAFTUNGSRISIKO DES RECHTSANWALTS STEHEN.
Bei einem Einsatz von 35 € und einer somit auf diesen Betrag lautenden Vergütungsvereinbarung muss also nach § 4 RVG die Antwort von ihrer Ausführlichkeit dazu im Verhältnis stehen. Je höher also der Betrag, über den man sich per Vergütungsvereinbarung einigt, um so ausführlicher darf die Antwort ausfallen. Bei niedrigen Einsätzen muss die Antwort des Anwalts somit zwar rechtlich zutreffend ausfallen, darf aber nicht zu ausführlich sein. Sonst steht sie nicht mehr im Verhältnis zur Anwaltsvergütung.

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