Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1) Die Frage, ob Sie die beanspruchte Fläche auf Ihre Kosten ausmessen lassen müssen, hängt von der rechtlichen Verpflichtung ab, die in Ihrem Fall besteht. Grundsätzlich ist es so, dass der Bebauungsplan von der Stadt erstellt wird und die Stadt auch die Verantwortung für die genaue Vermessung der betroffenen Flächen trägt. Wenn jedoch die Stadt und der Gutachter darauf verweisen, dass Sie die Vermessung auf eigene Kosten durchführen lassen sollen, könnte dies darauf hindeuten, dass es keine gesetzliche Verpflichtung der Stadt gibt, diese Vermessung ohne Ihre Kostenbeteiligung durchzuführen. Es ist jedoch ungewöhnlich, dass die Stadt die Kosten für eine Vermessung, die zur Umsetzung eines Bebauungsplans erforderlich ist, auf den Grundstückseigentümer abwälzt. In der Regel würde die Stadt die Vermessung im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans selbst durchführen. Da der Bebauungsplan von 1975 stammt und bisher nicht umgesetzt wurde, könnte es sein, dass die Stadt die Umsetzung und damit die Vermessung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.
2) Bezüglich der Abzüge für den verlorenen Bauplatz ist es so, dass der Wert eines Grundstücks durch verschiedene Faktoren beeinflusst wird, einschließlich der Möglichkeit, es als Baugrundstück zu nutzen. Wenn ein Teil des Grundstücks durch den Bebauungsplan als Straßenland ausgewiesen ist und somit nicht mehr als Baugrundstück genutzt werden kann, sollte dies im Wertgutachten berücksichtigt werden. Der Abzug von 95 qm im Gutachten scheint darauf hinzudeuten, dass dieser Aspekt bereits berücksichtigt wurde. Wenn jedoch die tatsächliche Fläche, die als Straßenland ausgewiesen ist, größer ist, könnte dies den Wert des Grundstücks weiter beeinflussen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, eine genaue Vermessung durchzuführen, um den tatsächlichen Wertverlust zu ermitteln. Wenn die Stadt eine größere Fläche als Straßenland beansprucht, könnte dies auch Auswirkungen auf den Wert des verbleibenden Grundstücks haben, insbesondere wenn dadurch die Möglichkeit entfällt, ein weiteres Baugrundstück abzutrennen.
Insgesamt wäre es ratsam, die genaue Fläche, die als Straßenland ausgewiesen ist, zu klären, um den tatsächlichen Einfluss auf den Grundstückswert zu bestimmen. Dies könnte durch eine genaue Vermessung erfolgen, die entweder von Ihnen oder der Stadt in Auftrag gegeben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
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Sehr geehrter Herr Ahmadi,
die Sache ist offensichtlich noch verworrener. Der Bebauungsplan regelt,
a.) Ein neues Baugebiet.
b.) Den Ausbau der mich betreffenden Einbahnstr.
c.) Eine völlig neue Anbindung gleich mehrerer Strassen an eine Bundesstr mit grossen Neubau einer Kreuzung (wahrscheinlich sogar das Land NRW zuständig). Daher soll - muss die Einbahnstr. gegenläufig befahrbar sein. Die neue Kreuzung sollte aber primär dem Neubau einer Umgehungsstrasse auf Bundesstrassenniveau dienen. Nun kommt die Umgehungsstrasse endgültig nicht.
Die Stadt beharrt aktuell auf dem neuen Baugebiet, also dem Bebauungsplan und führt ein Umlegungsverfahen durch. Die Grundtstückseigentümer wehren sich massiv. Erkennbar will niemand bauen. Wie die Verkehrsführung laufen soll hängt dagegen im nichts. Der Bebauungsplan ist an der Stelle eigentlich nicht mehr haltbar. Zwei andere Benauungspäne mit Bezug auf die Umgehungsstr. sollen dagegen aufgehoben werden. Leichtes Chaos.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um eine sehr komplexe Situation. In diesem Fall ist die Beauftragung eines auf öffentliches Baurecht spezialisierten Anwalts direkt vor Ort zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt