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Bebauungsplan Ausmessung

4. März 2025 14:11 |
Preis: 48,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


09:55

Zur Abwicklung des Erbes habe ich ein Wertgutachten in Auftrag gegeben. Der Wert der 105 Jahre alten Immobilie wird sehr stark vom Grundstückswert beeinflusst.
Es handelt sich um ein Eckgrundgrundstück - 2 Straßen. Eine Straße ist aktuell unausgebaut. Ein Bebauungsplan von 1975 sieht statt einer heutigen schmalen Einbahnstraße einen zweispurigen Ausbau vor. Insofern tangiert der Bebauungsplan Teile des etwas übergroßen Grundstückes von 840 qm. Konzeption von 1960 – Garten zur Selbstversorgung. Man hätte 1960 ein Baugrundstück abtrennen können. Aufgrund der Hausfluchten wird vor allem mein Grundstück in Anspruch genommen mit bis zu 6 Metern zusätzlicher Straßenbreite. Teile der Straße liegen auch heute schon auf den angrenzenden Grundstücken aller Hauseigentümer – da hat halt mal wer einfach geteert ...
Im Wertgutachten findet sich daher (Zitat) „Der Bebauungsplan weist eine Fläche von 95 m2 als Straßenland aus." Die 95 qm werden beim Bodenwert abgezogen. Das man nun kein Baugrundstück - Nachbarn fragen immer warum verkauft Ihr nicht - abtrennen kann, bleibt unberücksichtigt. Ist wahrscheinlich halt so.
Laut telefonischer Auskunft des Gutachters wurden die 95 qm aus den vorhandenen Skizzen samt Karten im Geoportal durch übereinander legen ausgemessen. In meinem Archiv sind verschiedene Skizzen die z.T. einen falschen Eindruck vermitteln.
Von Seiten der Stadtverwaltung kam nach einigem Nachhaken nur unverbindlich per E-Mail die Schätzung 140 qm. Von meinen Eltern überliefert sind bis zu 200 qm. Der Gutachter möchte nun eher nichts ändern unter Berücksichtigung des Gesamtwertes. Trotzdem stehen die 95qm explizit im Gutachten drin. Gutachter und Stadt verweisen darauf das Ganze zu meinen Kosten ausmessen lassen zu müssen - zwischen 1500 und 5000 EUR oder mal mit dem "Stammvermesser" der Stadt zu reden.
Wie ist das denn nun rechtlich zu sehen?
1.) Die Stadt erstellt ca. 1975 einen Bebauungsplan und ich soll nun die beanspruchte Fläche auch noch auf meine Kosten ausmessen lassen? Man würde das erst bei der Umsetzung machen wobei eh noch mal alles vom Rat der Stadt geändert werden kann.
2.) Müsste man nicht eigentlich für den verlorenen Bauplatz Abzüge machen - übergroßes Grundstück – Gartenanlage/Rasen mit Büschen? Sieht gut aus.

4. März 2025 | 14:56

Antwort

von


(1137)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1) Die Frage, ob Sie die beanspruchte Fläche auf Ihre Kosten ausmessen lassen müssen, hängt von der rechtlichen Verpflichtung ab, die in Ihrem Fall besteht. Grundsätzlich ist es so, dass der Bebauungsplan von der Stadt erstellt wird und die Stadt auch die Verantwortung für die genaue Vermessung der betroffenen Flächen trägt. Wenn jedoch die Stadt und der Gutachter darauf verweisen, dass Sie die Vermessung auf eigene Kosten durchführen lassen sollen, könnte dies darauf hindeuten, dass es keine gesetzliche Verpflichtung der Stadt gibt, diese Vermessung ohne Ihre Kostenbeteiligung durchzuführen. Es ist jedoch ungewöhnlich, dass die Stadt die Kosten für eine Vermessung, die zur Umsetzung eines Bebauungsplans erforderlich ist, auf den Grundstückseigentümer abwälzt. In der Regel würde die Stadt die Vermessung im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans selbst durchführen. Da der Bebauungsplan von 1975 stammt und bisher nicht umgesetzt wurde, könnte es sein, dass die Stadt die Umsetzung und damit die Vermessung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt.



2) Bezüglich der Abzüge für den verlorenen Bauplatz ist es so, dass der Wert eines Grundstücks durch verschiedene Faktoren beeinflusst wird, einschließlich der Möglichkeit, es als Baugrundstück zu nutzen. Wenn ein Teil des Grundstücks durch den Bebauungsplan als Straßenland ausgewiesen ist und somit nicht mehr als Baugrundstück genutzt werden kann, sollte dies im Wertgutachten berücksichtigt werden. Der Abzug von 95 qm im Gutachten scheint darauf hinzudeuten, dass dieser Aspekt bereits berücksichtigt wurde. Wenn jedoch die tatsächliche Fläche, die als Straßenland ausgewiesen ist, größer ist, könnte dies den Wert des Grundstücks weiter beeinflussen. In diesem Fall wäre es sinnvoll, eine genaue Vermessung durchzuführen, um den tatsächlichen Wertverlust zu ermitteln. Wenn die Stadt eine größere Fläche als Straßenland beansprucht, könnte dies auch Auswirkungen auf den Wert des verbleibenden Grundstücks haben, insbesondere wenn dadurch die Möglichkeit entfällt, ein weiteres Baugrundstück abzutrennen.



Insgesamt wäre es ratsam, die genaue Fläche, die als Straßenland ausgewiesen ist, zu klären, um den tatsächlichen Einfluss auf den Grundstückswert zu bestimmen. Dies könnte durch eine genaue Vermessung erfolgen, die entweder von Ihnen oder der Stadt in Auftrag gegeben wird.




Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2025 | 09:46

Sehr geehrter Herr Ahmadi,

die Sache ist offensichtlich noch verworrener. Der Bebauungsplan regelt,
a.) Ein neues Baugebiet.
b.) Den Ausbau der mich betreffenden Einbahnstr.
c.) Eine völlig neue Anbindung gleich mehrerer Strassen an eine Bundesstr mit grossen Neubau einer Kreuzung (wahrscheinlich sogar das Land NRW zuständig). Daher soll - muss die Einbahnstr. gegenläufig befahrbar sein. Die neue Kreuzung sollte aber primär dem Neubau einer Umgehungsstrasse auf Bundesstrassenniveau dienen. Nun kommt die Umgehungsstrasse endgültig nicht.
Die Stadt beharrt aktuell auf dem neuen Baugebiet, also dem Bebauungsplan und führt ein Umlegungsverfahen durch. Die Grundtstückseigentümer wehren sich massiv. Erkennbar will niemand bauen. Wie die Verkehrsführung laufen soll hängt dagegen im nichts. Der Bebauungsplan ist an der Stelle eigentlich nicht mehr haltbar. Zwei andere Benauungspäne mit Bezug auf die Umgehungsstr. sollen dagegen aufgehoben werden. Leichtes Chaos.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2025 | 09:55

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um eine sehr komplexe Situation. In diesem Fall ist die Beauftragung eines auf öffentliches Baurecht spezialisierten Anwalts direkt vor Ort zu empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt

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