Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gemäß § 5 Abs. 1 Landesbauordnung Baden Württemberg (LBO–BW) müssen vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe des Nachbargebäudes und wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Soweit der Carport Ihres Nachbarn über eine Wandhöhe von nicht mehr als 3 m und eine Wandfläche nicht größer als 25 m² verfügt, so wäre das Einhalten von Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 LBO-BW
ohnehin nicht erforderlich. Mit dem Einhalten des Abstandes von 0,75 m würde Ihr Nachbar zudem die Rückausnahme des § 6 Abs. II LBO-BW
erfüllen. Werden hiernach bei Gebäuden nach § 6 Abs. I LBO-BW
dennoch Abstandsflächen eingehalten, so muss gegenüber der Nachbargrenze ein Mindestabstand von 0,5 m bestehen. Diesem Erfordernis wäre Ihr Nachbar demnach nachgekommen.
Inwieweit Ihr Nachbar die Abstandsflächen auch tatsächlich eingehalten hat, lässt sich mangels hinreichender Angaben im Sachverhalt jedoch nicht genau bestimmen.
Dies wäre im Ergebnis auch unbeachtlich, soweit der Fahrrad Unterstand nicht höher als 2,5 m ist und in seiner Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt. Denn gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO–BW ist in diesem Fall die Errichtung einer baulichen Anlage, die kein Gebäude ist, innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Ebenso ist gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO-BW
die Errichtung von Gebäuden mit einer Wandhöhe von nicht mehr als 3 m und einer Wandfläche nicht größer als 25 m² innerhalb der Abstandsflächen zulässig, soweit es sich bei dem Fahrrad Unterstand um ein Gebäude im Sinn des § 6 Abs. 1 LBO-BW
handelt.
Inwieweit der Unterstand ein Gebäude oder eine bauliche Anlage ist, lässt sich ebenso mangels hinreichender Angaben im Sachverhalt nicht bestimmen.
Anderenfalls müsste Ihr Nachbar die Abstandsfläche frei von jeglicher Bebauung halten.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Errichtung eines Fahrrad Unterstandes um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben im Sinn des § 50 Abs. 1 LBO-BW
i.V.m. Nr. 66 Anhang zu § 50 LBO-BW
handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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