Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben einen Vertrag über die Erstellung einer Datenschutzerklärung zum Preis x geschlossen.
Das ist ein Werkvertrag, da ein Erfolg geschuldet ist.
Ein Vertrag kann auch mündlich oder mittels E-Mail-Verkehr geschlossen werden.
Unternehmer haben kein Verbraucherwiderrufsrecht beim Abschluss von Fernabsatzverträgen.
Sie dürfen jedoch den Vertrag jederzeit kündigen (§ 648 S. 1 BGB
).
Dabei darf der Werkunternehmer, hier der Anwalt, aber die vereinbarte Vergütung verlangen (§ 648 S. 2, 1. Halbsatz BGB
), jedoch abzüglich ersparter Aufwendungen.
Wenn noch keine Leistung erbracht wurde, darf der Anwalt 5 % der vereinbarten Vergütung verlangen (§ 648 S. 3 BGB
).
> Der Anwalt ist nicht im Recht. Wenn der Anwalt noch nicht tätig geworden ist, darf er nicht die vereinbarte (volle) Vergütung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Eichhorn ,
anbei die Antwort ...
wir kommen auf Ihre unten aufgeführte E-Mail zurück und nehmen zur Kenntnis, dass Sie unser Angebot nicht angenommen haben.
Gemäß § 648 S. 2 BGB
sind wir berechtigt aufgrund der Kündigung die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Hierbei müssen wir uns lediglich dasjenige anrechnen lassen, was wir uns erspart haben und durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwerben oder böswillig unterlassen haben zu erwerben. Als interne Kosten für die Bearbeitung fallen für uns 15 € netto je Stunde an. Bei einem Aufwand von ca. 5 Stunden ergibt sich hier ein Betrag von 75 €. Selbst bei Zuschlag einer großzügig kalkulierten Auslagen- und Unkostenpauschale in Höhe von weiteren 20 € belaufen sich die ersparten Aufwendungen damit allenfalls auf 95 €. Aus Einfachheitsgründen wird vorliegend von ersparten Aufwendungen von 100 € netto ausgegangen. Weitere ersparte Aufwendungen ergeben sich nicht.
Bei dem von Ihnen zitierten § 648 S. 3 BGB
handelt es sich lediglich um eine gesetzliche Vermutung. Diese liegt darin begründet, dass es sich bei Werkverträgen hauptsächlich um Bauleistungen handelt bei denen der überwiegende Teil der Vergütung auf Material beruht.
Dies ändert jedoch nicht daran, dass es sich bei § 648 S. 3 BGB
lediglich um eine Vermutung handelt, die jederzeit widerlegt werden kann, was in unserem Fall relativ einfach möglich ist.
Die Teilrechnung Nr. 732/2018 haben wir storniert. Vorliegend erhalten Sie eine Schlussrechnung über 1.400,00 € zzgl. MwSt.
Hierzu setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist bis spätestens
Freitag, den 04.05.2018
Sehr geehrter Ratsuchender,
weisen Sie die Rechnung zurück und zahlen Sie 75 € + MwSt.
Die Argumentation der Gegenseite ist nicht schlüssig.
Bei einem Aufwand für 5 Stunden für die Sie 1.500 € zahlen sollten, ergeben sich Kosten pro Stunde in Höhe von 300 € je Stunde.
Ersparte Aufwendungen müssten in einem Rechtsstreit von der Gegenseite bewiesen werden.
Argumentieren Sie mit Onderka/Thiel in: Schneider/Wolf, AnwK RVG, 8. Aufl. 2017, § 34, Rdnr. 68:
"Endet der Auftrag durch einen vom Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Grund, steht ihm [...] eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung seiner bisherigen Arbeitsleistung zu."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt