Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihr Vertragserfüllungsanspruch ist noch nicht verjährt. Er verjährt allerdings mit Ablauf des 31.12.2021.
Mit dem Mahnbescheid hatten Sie offenbar die Rückzahlung des Werklohns geltend gemacht. Das wäre aber nur durchsetzbar gewesen, wenn Sie vorher ordnungsgemäß vom Werkvertrag zurückgetreten wären. Wenn Sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten waren, haben Sie keinen Vertragserfüllungsanspruch mehr, sondern nur den Rückzahlungsanspruch. Dessen Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie den Rücktritt erklärt haben. Wenn Sie den Rücktritt schon 2018 erklärt haben, ist die Verjährung durch den Erlass des Mahnbescheids für ca. 6 Monate gehemmt worden, so dass Verjährung erst Ende Juni 2022 eintritt. Wenn Sie den Rücktritt erst 2019 erklärt haben, würde Verjährung erst am 02.01.2023 eintreten.
Wenn Sie bislang keinen wirksamen Rücktritt erklärt haben und dies bis zum 31.12.2021 auch nicht mehr schaffen (der Rücktritt müsste bis 31.12.2021 zu üblichen Geschäftszeiten beim Empfänger eingehen), haben Sie wegen des vorausbezahlten Werklohns einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Firma. Dieser würde erst am 31.12.2024 verjähren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
der Kollege Dr. Andreas Neumann hat mich darauf hingewiesen, dass in Ihrem Fall seiner Ansicht nach - die ich für falsch halte - alle Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2021 verjähren, so dass auf jeden Fall noch bis 31.12.2021 Klage zu erheben wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt