Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn dem Käufer ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, z.B. bei einem Fernabsatzvertrag (§ 312d BGB
) oder einem Haustürgeschäft (§ 312 BGB
), ist jegliche Einschränkung dieser Rechte unzulässig. Zudem darf eine Bearbeitungsgebühr regelmäßig nicht in AGB vereinbart werden, wenn hiervon auch die Geltendmachung vermeintlicher Rechte (z.B. wegen eines vermeintlichen Mangels) betroffen sein kann (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 161/98
). Des Weiteren verbietet § 309 Nr.5 BGB
die Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen, wenn die in § 309 Nr.5 a) und b) genannten Bedingungen nicht vorliegen. § 309 Nr.6 BGB
untersagt zusätzlich eine Vertragsstrafe u.a. beim Lösen vom Vertrag.
In der von Ihnen zitierten Form dürfte die Klausel daher unwirksam sein, zumindest wenn sie bei Internetauktionen verwendet wird und (auch) Verbraucher beliefert werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Heißt das generell, dass ein gewerblicher ebay shop keinerlei Bearbeitungsgebühr erheben darf?
Eine angemessene Bearbeitungsgebühr dürfte zwar zumindest bei einer freiwilligen Rücknahme nicht generell ausgeschlossen sein, aber es dürfte sehr schwierig werden, eine entsprechende AGB-Klausel rechtssicher zu formulieren. Denn das Problem einer solchen Vereinbarung in AGB ist, dass immer die Gefahr besteht, dass ein Richter im Streitfall darin (auch) eine Einschränkung der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften sieht. Insofern kann sich das entscheidende Gericht nämlich auf die "kundenfeindlichste" Auslegung der Klausel stützen, wobei darauf abgezielt wird, wie der Kunde die Klausel im für ihn ungünstigten Fall verstehen könnte.