Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Unter der Voraussetzung, dass der Widerruf der Käuferin fristgerecht erfolgt ist und auch im Übrigen wirksam ist, gilt folgendes:
1. Rückerstattung Hinsendekosten
Die Frage, ob bei einem Widerruf der Verkäufer auch die Hinsendekosten erstatten muss, ist in der Tat in der Rechtsprechung sehr umstritten. Die meisten Gerichte gehen bislang davon aus, dass der Verkäufer bei einem Widerruf auch die Hinsendekosten erstatten muss. In diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5.9.2007, Az.: 15 U 226/06
) entschieden, auf das Sie in ihrer Frage vermutlich abgestellt haben. Wie Sie richtig schreiben, ist dieses Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 268/07
) hat diese Frage mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof tendiert dahin, dass der Verkäufer die Hinsendekosten nicht ersetzen muss. Wie jedoch der Europäische Gerichtshof die Frage entscheiden wird, ist bislang offen. Im Hinblick auf die unklare Rechtslage könnten Sie es daher zwar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Sollten Sie allerdings in einem gerichtlichen Verfahren unterliegen, müssten Sie mit weiteren Kosten rechnen (Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, Gerichtskosten).
2. Versand per Nachnahme
Die Rücksendung der Ware per Nachnahme ist zulässig. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07
) ist der Käufer sogar berechtigt, die Ware unfrei an den Verkäufer zurücksenden. Daher wird im Allgemeinen auch eine Rücksendung per Nachnahme für zulässig gehalten. Dies soll auch dann gelten, wenn ein unfreier Versand preiswerter wäre. Denn § 357 Abs. 2 S. 2 BGB
sieht zulasten des Verbrauchers - anders als für den Unternehmer nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB
- keine Beschränkung auf die "regelmäßigen Kosten" vor. Allerdings gibt es auch hierzu abweichende Auffassungen in der juristischen Literatur.
Zu berücksichtigen ist noch, dass gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB
der Verkäufer in bestimmten Fällen dem Käufer die Kosten der Rücksendung auferlegen kann. Allerdings bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung.
3. Vorschussanspruch für Rücksendekosten und gezahlten Kaufpreis
Die herrschende Meinung geht auch davon aus, dass der Käufer die Kosten für die Rücksendung als Vorschuss verlangen kann (vgl. z. B. OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az.: 5 W 129/07
). Ansonsten könnte der Verbraucher davon abgehalten werden, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies sei mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Allerdings gilt auch hier wieder, dass zum Teil abweichende Auffassungen vertreten werden.
Gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB
gelten im Falle des Widerrufs die gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt. Die Rückabwicklung hat daher gemäß § 348 BGB
Zug um Zug zu erfolgen. Nach § 357 Abs. 1 S. 2 BGB
hat der Verkäufer den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung zu erstatten. Andernfalls geraten Sie als Verkäufer mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug. Dies spricht dafür, dass Sie als Verkäufer im Zweifel auch erst den Kaufpreis zurückerstatten müssen, bevor Sie von der Käuferin die Rücksendung der Ware verlangen können. Gerichtliche Entscheidungen dazu, ob bei der Rückabwicklung zunächst der Verkäufer oder erst der Käufer vorleistungspflichtig ist, sind - soweit ersichtlich -, bislang noch nicht ergangen.
4. Frist zur Rücksendung
Sollten Sie vertraglich nichts anderes vereinbart haben, sieht das Gesetz jedenfalls nicht unmittelbar eine Frist für die Rücksendung der Ware durch den Käufer vor. Ist der Widerruf wirksam erfolgt, wird der ursprüngliche Kaufvertrag in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Im Zweifel müssen Sie daher die Ware auch noch nach 6 Wochen zurücknehmen.
Ich bedaure, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht geben kann. Ich hoffe jedoch, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder unter der angegebenen E-Mail-Adresse mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Katja Schulze
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
Internet: www.schulze-greif.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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