Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe vorliegend davon aus, dass Ihre Verlobte sich gegenwärtig im Bundesgebiet aufhält.
Da USA zu den sog. Best-Friends-Staaten gehört ist sowohl die Einreise ohne ein Visum, als auch die Beantragung eines Aufenthaltstitels binnen der ersten 90-Tagen des Aufenthaltes möglich. Da Ihre Verlobte gegenwärtig Sprachkurse belegt empfiehlt sich zunächst ein Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Sprachkursbesuchs gem. § 16f Abs. 1 AufenthG
. Um einen Antrag zu stellen muss sie nicht zwingend bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Ein Antrag kann ebenfalls schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) per Post gestellt werden. Sie können hierzu entweder die Vordrucke der zuständigen Ausländerbehörde verwenden oder den Antrag formfrei stellen. Hierbei ist der Antrag wie folgt zu stellen,
... beantrage ich, mir einen Aufenthaltstitel gem. § 16f AufenthG
zum Zwecke des Besuchs eines Sprachkurses zu erteilen.
Dem Antrag sollte sie eine Kopie ihres Reisepasses, den Vertrag mit der Sprachschule sowie den Nachweis über eine Unterkunft und Lebensunterhaltssicherung beilegen.
Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bekommt sie eine Fiktionsbescheinigung. Diese erlaubt einen legalen Aufenthalt in Deutschland bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag. In dieser Zeit kann sie sich nach einer Erwerbstätigkeit umschauen. Sobald ein konkreter Arbeitgeber vorhanden ist, ist der Vertrag der Ausländerbehörde vorzulegen mit dem Antrag, den Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen.
Alternativ kann bereits jetzt ein Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche gestellt werden, § 20 AufenthG
. Die Beantragung empfiehlt sich allerdings aus meiner Sicht kurz vor dem Ablauf des (zwischenzeitlich vorhandenen) Aufenthaltstitels zum Zwecke des Besuchs des Sprachkurses.
Bitte beachten Sie, dass der erste Antrag binnen des 90-tägigen-Aufenthaltes gestellt werden muss und die Folgeanträge vor dem Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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