Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Nach Ihren Schilderungen reiste Ihrer Partnerin im Jahr 2003 nach Deutschland ein und hatte dort ein Visum zur Familienzusammenführung. Ich gehe davon aus, dass sie in dieser Zeit mit einem deutschen Staatsbürger verheirat war. Im Jahr 2008 fand dann die Trennung statt.
Gemäß § 31 AufenthG
steht Ihrer Partnerin daher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von der bestehenden Ehe zu. Der bestehende Aufenthaltstitel wird demnach zunächst auf der Grundlage des § 31 für ein Jahr verlängert. Auf diese Verlängerung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch. Hierbei wird die einjährige Verlängerung auch dann gestattet, wenn zu diesem Zeitpunkt Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssten. Hierdurch soll es dem Ausländer ermöglicht werden, nach einer Trennung eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Nach Ablauf des (Verlängerungs-) Jahres kann die Aufenthaltserlaubnis weiter verlängert werden. Die weitere Verlängerung steht im Ermessen der Behörde, die daher einen Spielraum hat. Sollte Ihre Partnerin auch dann noch auf Sozialleistungen angewiesen sein, so könnte dies einem weiteren Aufenthalt entgegen stehen.
2.
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann in der Form einer Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis-EG erteilt werden. Die Voraussetzungen sind insofern recht ähnlich.
Insbesondere ist hierbei Voraussetzung, dass Ihre Partnerin bereits seit 5 Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, was hier der Fall ist.
Allerdings muss grundsätzlich der Lebensunterhalt gesichert sein. Für die Niederlassungserlaubnis müssten auch 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt sein. Letztere Voraussetzung besteht bei der Beantragung der Daueraufenthalt-EG jedoch nicht.
Die Voraussetzungen können Sie bei Bedarf im Einzelnen unter § 9 AufenthG
oder § 9a AufenthG
nachlesen. Ein Eingehen auf alle Voraussetzungen würde hier zu weit gehen.
3.
Festgehalten werden kann daher, dass Ihre Partnerin nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen nach Ablauf der jetzigen Aufenthaltserlaubnis eine einjährige Verlängerung gemäß § 31 AufenthG
verlängern kann.
Sollte sodann der Lebensunterhalt durch eine Arbeitsstelle gesichert sein, so kommt auch die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EG) in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen und Ihrer Partnerin alles Gute für die weitere Zukunft.
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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76829 Landau
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Web: https://www.seither.info
E-Mail:
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der (Noch-)Ehemann ist auch Kroate und kein deutscher Staatsbürger, er hat einen unbefristeten Aufenhaltsttitel und ist hier aufgewachsen.
Ändert dies was an der Situation ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gemäß § 31 AufenthG
erhält der (nachgezogene) Ehegatte nach der Trennung die Möglichkeit, eine einjährige Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu beantragen. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Ehe mit einem Deutschen oder aber einem ausländischen Staatsbürger mit unbefristetem Aufenthaltstilte bestand.
Meine Ausführungen gelten daher meines Erachtens auch in der nun von Ihnen geschilderten Konstellation, wonach der derzeitige Ehemann Ihrer Partnerin selbst ebenfalls Kroate ist.
Sollte es wider Erwarten zu Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Aufenthaltstitels kommen, so stehe ich Ihnen gerne für weitere Hilfe zur Verfügung.