Nach dem in Ihrem Sachverhalt maßgeblichen bayrischen Beamtenversorgungsrecht (speziell Art. 11 BayBeamtVG) ist für den Anspruch auf einen Ruhegehalt wegen Erreichens der Altersgrenze grundsätzlich eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von fünf Jahren („Wartezeit") erforderlich. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines regulären Krankheitsgeschehens (ohne dienstunfallbedingte Ursache) gilt derselbe Fünfjahreszeitraum, um eine Mindestversorgung (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) zu erhalten. Dienstzeiten als Beamter auf Widerruf werden nach Art. § 14 BayBeamtG (i. V. m. § 4 Abs. 4b BeamtStG) in aller Regel jedoch nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt.
1. Ihre angegebenen Zeiträume
Beamter auf Widerruf (01.10.2015 – 30.09.2018)
– Diese Zeit wird für die Fünfjahresfrist nicht berücksichtigt, da das Beamtenverhältnis auf Widerruf laut den genannten Vorschriften ausgeschlossen ist.
Beamter auf Probe (01.10.2018 – 30.09.2020), hiervon 50 % Teilzeitbeschäftigung vom 01.10.2018 – 31.08.2020
– Für die Frage der „Wartezeit" zählt die Zeit als Beamtin/Beamter auf Probe als ruhegehaltfähige Dienstzeit, unabhängig davon, ob in Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet wurde. Entscheidend ist das Bestehen des Beamtenverhältnisses (nicht die Wochenstundenzahl).
Beamter auf Lebenszeit (seit 01.10.2020),
– Die Vollzeitphase (01.08.2020 – 31.08.2022) ist demnach ebenso ruhegehaltfähig wie die jetzige Vollzeitzeit (01.09.2024 – laufend).
Freistellung (01.09.2022 – 31.08.2024)
– Ob sich diese Freistellung ruhegehaltfähig auswirkt, hängt davon ab, ob es sich um eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder um eine „dienstliche" Freistellung handelt, die nach den entsprechenden Vorschriften ausnahmsweise anerkannt werden kann. Im Regelfall wird eine Freistellung ohne Dienstbezüge nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit bewertet.
2. Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstjahre
Anerkannte Zeiten beginnen daher mit dem 01.10.2018 (Beginn Beamter auf Probe) und laufen bis zum 31.08.2022 ununterbrochen, was knapp vier Jahre ruhegehaltfähige Zeit ergibt.
Die anschließende Freistellung vom 01.09.2022 bis 31.08.2024 zählt, wenn es sich um Beurlaubung ohne Dienstbezüge handelt, normalerweise nicht.
Erst ab 01.09.2024 bis zum heutigen Datum (21.01.2025) kommt wieder anrechenbare Zeit hinzu (rund viereinhalb Monate).
Unterm Strich ergibt sich somit (gerundet) etwas über vier Jahre an anerkannter Dienstzeit, sodass Sie die Fünfjahresgrenze bisher noch nicht erreicht haben. Rechnerisch werden Sie die fünf ruhegehaltfähigen Dienstjahre mit weiterer Vollzeit ab dem 01.09.2024 voraussichtlich erst um den Spätsommer/Herbst 2025 herum vollenden.
3. Ergebnis
Solange die zwei Jahre Freistellung tatsächlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden können, erreichen Sie die erforderliche Fünfjahres-Wartezeit für den Anspruch auf die Mindestversorgung (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) erst nach weiteren etwa acht Monaten ab dem heutigen Datum ( 21.01.2025).
Für die Dienstunfähigkeitsversorgung gilt dasselbe Fünf-Jahres-Erfordernis, sofern keine besondere Ausnahme (etwa Dienstunfall) eingreift. Auch hier würden Sie die Mindestversorgung erst nach Erreichen der fünf anerkannten ruhegehaltfähigen Jahre erhalten.
Stand: 21.01.2025
21. Januar 2025
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11:45
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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