Sehr geehrte Fragestellerin,
Es ist in der Tat so, dass für IHren Fall die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG
von Bedeutung ist:
„Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt".
Dies bedeutet jedoch NICHT, dass der neue Dienstherr gehindert wäre, eine neue amtsärztliche Untersuchung zur Entscheidung für die Übernahme zu machen.
Denn durch eine derartige Versetzung wird das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG
).
Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung.
Jedoch hat die Versetzung für die Beamtin und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten, so das BVerwG mit einem Urteil vom 23. 9. 2004.
Es bleibt dem pflichtgemäßen und gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchem der möglicherweise verschiedenen sachlichen Gesichtspunkte er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, solange dadurch nicht der Leistungsgrundsatz als solcher infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.10.1980, BayVBL. 1981, 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2009, 5 ME 31/09
, jeweils m. w. N.)
Qu.: VG Ansbach, Urteil vom 24.02.2015 - AN 1 K 13.00576
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meines Falles!
Mit den besten Grüßen
Gerne sende ich Ihnen das zitierte Urteil des VG Ansbach an Ihre Email-Adresse. Dort kann man gut die Differenzierungen nachlesen, die auf das Ermessen des Dienstherrn - ggf. auch zu Ihren Gunsten - Einfluss haben können.
Alles Gute bis dahin,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt