Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der zitierten Aussage handelt es sich bedauerlicherweise lediglich um eine Absichtserklärung, die keine gerichtlich durchsetzbaren, verbindlichen Rechtsfolgen auslöst.
Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12 2015 hinaus bleibt also leider unsicher. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die "Finanzierung des Bereichs" - was auch immer darunter konkret zu verstehen wäre- nachweislich gesichert wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank! Liegt es also an dem Wort "beabsichtigen" oder an der Bedingung "im Fall..."? Würde eine Formulierung "Wir planen die Verlängerung im Fall ..." oder "Wir werden verlängern im Fall ..." verbindliche Rechtsfolgen bringen?
Allenfalls im zweiten Fall wäre eine Verbindlichkeit anzunehmen, dann müsste aber die daran geknüpfte Bedingung konkret definiert sein.
Auch sollte die Dauer der Verlängerung bzw. die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis dann unbefristet fortgeführt wird, bezeichnet werden.