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Bauzeitbeginn vertraglich und reell

18. Januar 2023 20:00 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Verzögerung einer Baubeginnanzeige entgegen der Realität aufgrund einer ausstehenden Bürgschaftleistung.

Hallo. Wir haben einen Bauleistungsvertrag mit Town&Country.
Die Baubeginnsanzeige bei der BG und auch schriftlich an uns von T&C kommuniziert war der 16.05.22. (inkl. Spatenstich)
Jetzt gibt es im Vertrag einen Absatz der besagt, dass als Voraussetzung des vertraglichen Baubeginns die Vorlage einer Bürgschaft der letzten Rate vorliegen muss (hier wird auf einen separaten Paragraph verwiesen).
In diesem Paragraph steht: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer vor der Stellung nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen. Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Stellung der Bürgschaft nicht fristgemäß nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten."
Wir haben diese Bürgschaft erst am 20.07.22 vorgelegt. Jetzt haben wir die vertraglich zugesicherte Bauzeit überschritten, und T&C deklariert nun den 20.07 als Baubeginn. Ist das korrekt? Können wir einen Verzug anmelden und somit Schadensersatz geltend machen? Immerhin hat der Auftragnehmer die Baubeginnsanzeige und -arbeiten bereits im Mai begonnen.

18. Januar 2023 | 21:43

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

T&C deklariert nun den 20.07 als Baubeginn. Ist das korrekt? Können wir einen Verzug anmelden und somit Schadensersatz geltend machen?

Antwort:

Wenn in dem von Ihnen zitierten § (den ich im Einzelnen nicht kenne)
der Auftragnehmer vor der Stellung (der Bürgschaft) nicht verpflichtet ist, die Arbeiten aufzunehmen, heißt das auch, dass er gleichwohl die Arbeiten aufnehmen KANN.

Allerdings sehe ich darin - vorbehaltliche fehlender Kenntnis des Gesamtvertragswerkes - keinen Verzicht der vereinbarten Sicherheitsleistung nach § 17 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B.

Wenn Sie schreiben, T&C deklariert nun den 20.07 als Baubeginn, ist das prima Vista eine einseitige deklaratorische – nicht konstitutive - Erklärung, welche anspruchsbegründende Tatsachen grundsätzlich nicht ersetzt, also auch nicht vertragliche Ansprüche betreffend die Baubeginnsanzeige oder einen etwaigen Fixtermin der Vollendung (den ich nicht kenne).

Jeder Anspruchsteller muss aber grundsätzlich auch einen Schaden darlegen und beweisen. Den sehe ich vorliegend noch nicht, weil mir zum einen verbindliche Ausführungsfristen nach § 5 VOB/B nicht bekannt sind und zum anderen, weil Sie selbst mit der Bürgschaft in Verzug waren.

Denn der Auftragnehmer wird einwenden können, dass er bis zur Bürgschaftsleistung rein vorsorglich – ggf. auch mit reduzierter und damit verzögernder Leistungserbringung – gearbeitet hat, letzlich also eine vertragliche Pflichtverletzung Ihrerseits einwenden und sich in der Folge u.a. auf Ihre Schadensminderungspflicht berufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2023 | 21:55

Vielen Dank. Kann man den tatsächlichen Baubeginn nicht als schlüssiges Handeln interpretieren? Und somit einen Beginn der Laufzeit ab Spatenstich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2023 | 22:05

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Das habe ich schon durchaus berücksichtigt. Einen konkludenten Verzicht auf die Sicherheitsleistung könnte ich mir allenfalls nach HGB, also B2B vorstellen; muss man aber letztlich auch der Bewertung eines Gerichts bei verständiger Würdigung aller vorgetragenen bzw. zugänglichen Umstände überlassen.
Hier kann man sich deshalb ggf. auch auf eine einvernehmliche Kulanzquote bei Vermeidung erfahrungsgemäß hoher Prozesskosten (beiderseits) einigen.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
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