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Bauträger stimmt nach Kaufvertrag Nachbarschaftlichen belangen zu

14. September 2016 08:58 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zeitlicher Ablauf Kauf:

März 2014: Wir unterschreiben den Notarvertrag für ein RMH und werden im Grundbuch vorgemerkt. Das Objekt wird erst noch gebaut.

Dezember 2014: Das Objekt ist bezugsfertig und wird von uns bezogen.

Sommer 2015: Das Objekt ist fertiggestellt. Allerdings sind noch nicht alle Mängel beseitigt.

März 2016: Wir verlangen Abschlussrechnung. Also die Grundlage für die Grundbuchumschreibung.


Unser Problem:
Während dieser Zeit gab es im Bauausschuss ein Genehmigungsverfahren, weil abweichend zum Bebauungsplan ein MFH erstellt werden soll. Deutlich größer als wir vom Bebauungsplan erwartet haben.

Aller Bescheide (August 2015, November 2015, April 2016) gingen an unseren Bauträger (Wir hatten das Objekt bezogen aber waren noch nicht im Grundbuch eingetragen). Der Bauträger hatte nicht reagiert und uns auch nicht informiert. Im Baubescheid steht, dass alle betroffenen Nachbarn dem Vorhaben zugsetimmt haben.

Unsere Frage:
1. Hätte der Bauträger uns informieren müssen?
2. Ist es korrekt, dass ein nicht Einspruch erheben als Zustimmung gewertet wird?


14. September 2016 | 09:55

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


offenbar sind Sie leider einen Bauträgervertrag eingegangen, ohne diesen vorher anwaltlich prüfen zu lassen.


Denn in vielen solchen Verträgen ist dann eine - den Käufer belastende - Klausel enthalten, wonach der Verkäufer / Bauträger dann (Blanko)Vollmacht erteilt wird, Zustimmungen auch in Hinblick auf nachbarliche Bauvorhaben zu erteilen. Daher kann man gar nicht oft genug davor warnen, solche Verträge ohne fachliche Beratung zu unterzeichnen.


Ist so ein Passus auch in Ihrem Vertrag enthalten, entfällt die Informationspflicht des Bauträgers aus diesem Grunde; der Vertrag wäre also darauf entsprechend noch zu prüfen.

Ist der Passus nicht enthalten, wäre die Informationspflicht zumindest eine vertragliche Nebenpflicht des Bauträgers, die sich auch aus Treu und Glauben ableiten lässt.

Hat er diese Pflicht schuldhaft verletzt, stehen Ihnen ggfs. Schadenersatzansprüche dafür zu, dass durch den Bau der MFH sich Ihr Grundstückswert vielleicht reduziert hat.


Sofern gegen Bescheide nicht innerhalb der gesetzten Fristen Rechtsbehelfe eingelegt worden sind, sind die Bescheide rechtskräftig und in der Regel nicht mehr angreifbar.

Das Nichterheben stellt also keine "Zustimmung" dar, aber durch Fristablauf wird der Bescheid eben rechtskräftig und hat damit Bestand.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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