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Bauträger, Sicherheitseinbehalt und Planunterlagen

| 29. August 2022 23:05 |
Preis: 55,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Einbehalt muss mit Besitzübergabe ausbezahlt werden.
Muss beim Bauträgervertrag eine Gewährleistungsbürgschaft/Zahlung separat vereinbart werden oder hat man auch so ein Anspruch?

Mit dem Bauträger sind wir uns nicht einig, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für die Beurteilung, ob es sich um ein Mangel handelt oder nicht, bat ich den Bauträger um Pläne etc. Er weigert sich. Will auch nicht zusätzlich Geld haben.

Kann ich den Übergabetermin, vom Bauträger vorgegeben, bis zu meinem Gutachten verschieben oder fallen gleich Verzugszinsen an?

Vielen Dank.

30. August 2022 | 08:33

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,


Ihre Fragen sind einsatzbedingt wie folgt zu beantworten:


1.)
Eine Gewährleistungsbürgschaft muss gesondert vereinbart werden. Ein Automatismus gibt es also außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung nicht.

Zu den notwendigen Bürgschaften, auf die man immer bestehen sollte, auch

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/19/buergschaften-im-baurecht/


2.)
Die Pläne sind herauszugeben (OLG Hamm, Urt.v. 17.06.2008, Az.: 19 U 152/04), erst recht, wenn ein berechtigte, konkretes Interesse gegeben ist (LG München I, Urt.v. 02.03.2007, Az.: 2 O 23839/06).

Und das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung geben, wenn eine mögliche Abweichung und Mängelerfassung nur anhand der Pläne festgestellt werden kann.


3.)
Nein; die Übergabetermin können Sie damit nicht herausschieben.

Aber Sie können und müssen die Mängel schriftlich unter Fristsetzung melden. Ist der Bauträger mit der Beseitigung in Verzug, können Sie für voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten bis zu 8% zurückhalten, ohne dass der Bauträger die Auflassung (Eigentumsumschreibung) verweigern darf (OLG München, Beschl.v. 23.10.2020, Az.: 27 U 2211/20 BAU). Anderslautende Klauseln im Vertrag wären unwirksam (BGH, Urt.v. 07.06.200, Az.: VII ZR 420/00).



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Bewertung des Fragestellers 1. September 2022 | 15:38

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