Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Fragen sind einsatzbedingt wie folgt zu beantworten:
1.)
Eine Gewährleistungsbürgschaft muss gesondert vereinbart werden. Ein Automatismus gibt es also außerhalb einer vertraglichen Vereinbarung nicht.
Zu den notwendigen Bürgschaften, auf die man immer bestehen sollte, auch
https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/19/buergschaften-im-baurecht/
2.)
Die Pläne sind herauszugeben (OLG Hamm, Urt.v. 17.06.2008, Az.: 19 U 152/04), erst recht, wenn ein berechtigte, konkretes Interesse gegeben ist (LG München I, Urt.v. 02.03.2007, Az.: 2 O 23839/06).
Und das ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung geben, wenn eine mögliche Abweichung und Mängelerfassung nur anhand der Pläne festgestellt werden kann.
3.)
Nein; die Übergabetermin können Sie damit nicht herausschieben.
Aber Sie können und müssen die Mängel schriftlich unter Fristsetzung melden. Ist der Bauträger mit der Beseitigung in Verzug, können Sie für voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten bis zu 8% zurückhalten, ohne dass der Bauträger die Auflassung (Eigentumsumschreibung) verweigern darf (OLG München, Beschl.v. 23.10.2020, Az.: 27 U 2211/20 BAU). Anderslautende Klauseln im Vertrag wären unwirksam (BGH, Urt.v. 07.06.200, Az.: VII ZR 420/00).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
30. August 2022
|
08:33
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: