Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich ist es in Ihrem Interesse eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums erst dann durchzuführen, wenn alle wesentlichen Mängel daran beseitigt sind. Denn erst wenn der letzte Eigentümer das Gemeinschaftseigentum abgenommen hat beginnt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
die Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen in der Sie Mängel geltend machen können. Wie der Ist-Zustand des Gemeinschaftseigentums sein soll, das ist dem Bauträger ja eigentlich auch bereits ohne die Abnahme und Erstellung einer Mängelliste bekannt.
Sollte Ihnen ein Schaden durch die Verzögerung der Übergabe des Besitzes entstehen, da so die letzte Kaufpreisrate noch nicht fällig ist, so kommt auch ohne die Vereinbarung von Vertragsstrafen grundsätzlich in Betracht, dass Sie diesen Schaden gegenüber dem Bauträger geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail:
Danke für Ihre Ausführungen, auch hinsichtlich einer Abnahme möglichst nach aller Mängelbeseitigung, aber bitte noch die vereinfachte Aussage, ob wir als Käufer den Abnahmeprozess (nach dem erheblichem Fertigstellungsverzug) selbst einleiten könnten, oder ob wir auf die Abnahmeeinleitung durch den Bauträger warten müssen.
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Ich gehe davon aus, dass es Ihnen im Ergebnis nicht um die Abnahme als solche, sondern um die Besitzverschaffung geht.
Auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen vermag ich nicht abschließend zu beurteilen, ob bereits eine erhebliche Verzögerung der Übergabe des Gemeinschaftseigentums besteht, da die näheren Umstände des Baus nicht bekannt sind und auch nicht der aktuelle Status der Kaufpreiszahlung sowie die diesbezügliche Regelung im Wortlaut und der Zeitpunkt zu dem diese getroffen worden ist.
Grundsätzlich ist es eben so, dass erst bei Fertigstellung eine Übergabe erfolgen muss. Insoweit ist ein Grund für den Bauträger die Besitzübergabe zu verweigern natürlich die noch nicht abgeschlossene Fertigstellung.
Insoweit käme es auch darauf an inwieweit das Gemeinschaftseigentum bereits genutzt wird, da dadurch beispielsweise auch eine konkludente Abnahme eingetreten sein könnte. Das hat für Sie allerdings keinen Vorteil bezüglich der Besitzverschaffung, sondern führt nur dazu, dass die Gefahr auf Sie übergegangen ist und die Verjährungsfrist Ihrer Gewährleistungsansprüche zu laufen begonnen hat.
Auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen kann ich deshalb Ihre Nachfrage im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beantworten.
Wenn Sie allerdings die Abnahme und die Besitzübergabe vorantreiben wollen, sollten Sie den Bauträger, unter Setzung einer Frist von 4 bis 8 Wochen zunächst zur Abnahme und Besitzübergabe auffordern.
Mit freundlichen Grüßen