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Baurecht, Stellplatzablöse München

3. Juni 2025 08:16 |
Preis: 70,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Baurecht Stellplatzablöse

Bei meiner kürzlich in München erworbenen Doppelhaushälfte BJ 1993 war in der Baugenehmigung ein Stellplatz in einer Duplexgarage vorgesehen. Diese Garage hat der damalige Bauherr jedoch nie errichtet. Ein alternativer Stellplatz auf dem Grundstück wurde von der Bauaufsicht 1994 wegen verkehrsferner Lage abgelehnt, dann ist weiter nichts passiert. Es gab also niemals einen Stellplatz für dieses Gebäude, der Bauaufsicht ist das seit 1994 bekannt.
Für einen Umbau des Gebäudes musste ich einen neuen Bauantrag einreichen. Jetzt hat mir die Bauaufsicht mitgeteilt, dass ich einen Stellplatz nachweisen müsste, ansonsten müsste ich eine Stellplatzablöse i.H.v. 10.000 € nach der Münchner Stellplatzsatzung bezahlen.
Kann die Stadt München jetzt noch, nachdem über 30 Jahre bekannt ist dass kein Stellplatz vorhanden ist, noch eine Stellplatzablöse von mir verlangen?

3. Juni 2025 | 08:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


das Vorgehen und die Forderung der Stadt bezüglich der Ablöseforderung ist - für Sie leider - rechtens und nicht zu beanstanden.



Zum einen unterliegt dieser Anspruch nicht der Verjährung, solange eben der Bescheid zur Abgabe nicht vorliegt. Auch die damalige Abweichung von der damaligen Baugenehmigung führt nicht zu einem irgendwie gearteten Bestandsschutz, sodass Sie auch insoweit aus dem Zeitmoment nichts Positives ziehen können.

Auch die Untätigkeit trotz Kenntnis ändert daran nichts, da damit der ansich illegale Zustand nicht legalisiert wird.



Zum anderen ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein neuer Bauantrag gestellt worden und in dem Zusammenhang mit diesen neuen Antrag kann (und muss) dann auch der Stellplatznachweis gefordert (oder die Ablöse geltend gemacht) werden. Es muss und wird dann wie ein Neuantrag gewertet, eben auch mit der Folge des Stellplatznachweises.


Daher ist das Vorgehen der Stadt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung rechtens.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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