Gerne zu Ihren Fragen:
Ihre Frage lässt sich mangels konkreter Angaben zu den Verhältnissen in Ihrer Kommune nur generell beantworten:
Denn nach § 8a BNatSChG ("Verhältnis zum Baurecht") gilt zunächst
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Baugesetzbuchs Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden.
Zitat:Die Gemeinde muss bei der Aufstellung eines Bebauungsplans dessen räumlichen Geltungsbereich eindeutig festsetzen (BVerwG NVwZ 1994, 684 ). Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan umfasst der räumliche Geltungsbereich nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern nur Teilflächen, für die der Bebauungsplan verbindliche Festsetzungen treffen kann. Der Geltungsbereich muss sich nicht auf zusammenhängende Flächen erstrecken, er kann vielmehr nur einzelne, räumlich voneinander getrennte Flächen oder auch nur einzelne Grundstücke umfassen. Als Beispiel für eine räumlich getrennte Festsetzung dient die planerische Bewältigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch Festsetzung und Zuordnung von Ausgleichsflächen (BVerwG NVwZ 1997, 1216 ).(BeckOK BauGB/Spannowsky, 45. Ed. 1.5.2019, BauGB § 9 Rn. 191
Die Kommune kann also kompensieren. Ob das vorliegend der Fall ist, kann ich aus der Ferne nicht beantworten.
Zitat:Beispiel aus der Rechtsprechung: Nach dem OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07 kann die Gemeinde eine Kompensation vornehmen, vgl. etwa: Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG); Ausmaß und Ausgestaltung der Kompensation von durch Windkraftanlagen herbeigeführten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Ersatzmaßnahmen; Pflicht der Naturschutzbehörde zum Nachweis der Unmöglichkeit einer Vollkompensation von Beeinträchtigungen (gekürzt)
Ferner kommt es auf die Definition und die Größe des Waldes (vgl. § 2 NsWaldG) an, weil davon auch die Größe der Schutzzone in ein Verhältnis zu setzen ist.
Zitat:Dazu auch das BVerwG, 12.02.2003 - BVerwG 4 BN 9/03
Die Darstellung von Wald im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB ist in ihrer Zielrichtung teilweise deckungsgleich mit der Darstellung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB . Anstelle des Begriffs der "Flächen für die Forstwirtschaft", der sich in § 5 Abs. 2 Nr. 9 und in § 9 Abs. 1 Nr. 18 BBauGB fand, verwendet das Baugesetzbuch den Begriff des "Waldes". Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass bei Darstellungen auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB ebenso wie bei Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nicht allein die forstwirtschaftliche Perspektive ausschlaggebend ist (vgl. BTDrucks 10/4630, S. 68 ). Die Funktion des Waldes erschöpft sich nicht darin, von wirtschaftlichem Nutzen zu sein. Das Baugesetzbuch knüpft vielmehr an die Begriffsmerkmale an, die sich aus § 1 BWaldG ergeben.
Ist der Bebauungsplan insofern rechtmäßig hat sich eine Baumaßnahme an § 34 BauGB auszurichten, wonach die Gemeinde durch Satzung die Abstandflächen u.a. regeln kann, vgl. § 34 Absatz 4 und 5 BauGB .
Und schließlich kann auch ein ggf. bei Ihnen vorliegendes regionales Raumordnungsprogramm für die Abstandsflächen maßgeblich sein kann, dessen gesetzliche Grundlage dann das Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
in der Fassung vom 6. Dezember 2017 wäre.
Haben Sie also bitte Verständnis, dass ich Sie nur darauf verweisen kann, bei Ihrer für den Bebauungsplan zuständigen Gemeinde die entsprechende Satzung und den Bebauungsplan einzusehen. Sollten Sie Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit haben, wären etwaige Rechtsbehelfe gesondert zu prüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen