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Bauordnung Baden-Württemberg: Stützmauer 20cm höher als erlaubt

6. Oktober 2020 15:09 |
Preis: 50,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


11:54

Zusammenfassung

Welche Strafen sind zu erwarten, wenn eine Stützmauer ohne Genehmigung höher gebaut wird als erlaubt?

Dies stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Landesbauordnung dar und kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Zusätzlich kann ein Rückbau der Mauer angeordnet werden. Es wird empfohlen, eine Ausnahmegenehmigung einzuholen, um diese Strafen zu vermeiden.

Meine Tochter baut in BW. Grundsätzlich sind in BW Stützmauern bis zu einer Höhe von zwei Metern in Eigenregie (aber mit Statik und Bauleiter) erlaubt. Im konkreten Baugebiet beträgt die erlaubte Stützmauerhöhe allerdings nur einen Meter. Dieser eine Meter ist im Hinblick auf das starke Geländegefälle nicht hinreichend. Daher möchten wir die Stützmauern ohne Genehmigung, aber mit korrekter Statik, ca. 20cm höher machen.

Nehmen wir mal an, dass die Überschreitung der zulässigen Höhe eines Tages zur Anzeige gebracht wird. Wie wird die zu erwartende Strafe vermutlich aussehen? Strafzahlung? Abriss?

Bitte benennen Sie die wahrscheinlichsten Strafen. Vielen Dank.

6. Oktober 2020 | 15:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst kann an nur dazu raten, eine entsprechende Genehmigung, ggfs. im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung aufgrund der örtlichen Beschaffenheit und der offenbar notwendigen Überschreitung der zulässigen Höhe einzuholen.


Denn was Sie schildern, stellt ansonsten einen vorsätzlich begangenen Verstoß der LBO dar, sodass es nach § 75 LBO eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 74 (4) LBO mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € (Einhunderttausend Euro) belegt werden kann.

Daneben kann auch zusätzlich der Rückbau über § 65 LBO angeordnet werden, wobei zwar immer das Ermessen seitens der Behörde zu beachten ist, im Falle einen (hier ja vorliegenden) vorsätzlichen Verletzung sich dieses Ermessen sich dann aug Null reduzieren kann, was aber auch von den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort abhängen wird.


Auch wenn eine korrekte Statik vorliegt, ändert sich daran leider nichts - Ihre Tochter hat also zumindest mit einer spürbaren Geldbuße zu rechnen und wird auch wahrscheinlich eine Rückbauverfügung über sich ergehen lassen müssen.



Daher sollte man die eingangs erwähnte Ausnahmegenehmigung einholen, was ggfs. mit den örtlichen Gegebenheiten und der Notwendigkeit auch entsprechend begründet werden sollte.


Mit freundliche Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg



Rückfrage vom Fragesteller 7. Oktober 2020 | 11:48

Welche konkreten Fälle sind Ihnen bekannt bzw. wie finde ich konkrete Urteile, in denen Bauherren nach Verstößen zurückbauen mussten. Ich möchte am Ende selbst abschätzen können, ab welcher Größenordnung eines Verstoßes eine Rückbauverfügung wahrscheinlich wird bzw. bis zu welcher Größenordnung eine Rückbauverfügung unwahrscheinlich ist. Können Sie helfen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2020 | 11:54

Sehr geehrter Ratsuchender,


geben Sie

abrissverfügung schwarzbau baden-württemberg urteile

bei google ein, dann finden Sie eine Vielzahl von Urteilen, die sich aber eben immer nur auf den Einzelfall beziehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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