Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wetterfest überdachte Terrassen bilden regelmäßig „fiktive Räume". Diese Überdachungen sind Gebäude i.S.d. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Eine Abstandsfläche ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Es gilt die 9 m-Grenze, § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO (und insgesamt 15 m Grenzbebauung!).
Die Baumaßahme ist verfahrensfrei, vgl. Nr. 1 Buchst. l des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO. Sie muss aber ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. 5 Satz 1 LBO). Nach § 15 Abs. 1 LBO sind z.B. bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Überdachung an der Grundstücksgrenze ist problematisch, da diese formal Brandwände erfordert und die Bedachung Flugfeuer verhindern muss. Gerade bei Reihenhäusern können gereihte brennbare Terrassenüberdachungen die zwischen den Gebäuden errichteten Trenn- oder Brandwände wirkungslos machen, da ein Brand dann über den Außenbereich der Terrassen von Haus zu Haus springt. Für brandschutztechnische Kompensationsmaßnahmen wäre eine Abweichung nach § 56 LBO zu beantragen. Eine unbedenkliche Alternative wäre dagegen eine ausfahrbare Markise anstelle einer festen Überdachung.
Was bauplanungsrechtliche Belange anbelangt, verstehe ich Ihre Ausführungen so, dass diese nach Ihren Erkundigungen kein Hindernis darstellen.
Das Bauvorhaben ist schließlich auch auf seine Vereinbarkeit mit dem privaten Nachbarrecht zu untersuchen. Hierzu verhält sich das Nachbarrechtsgesetz (NRG). Die Schaffung eines Raumes, der das vorhandene Wohngebäude erweitert, wird dabei hinsichtlich der Grenzwand nicht als Einfriedigung zu sehen sein, weil hier der Zweck der Abgrenzung hintansteht und der Raum mit dem Wohnhaus eine funktionale Einheit bildet.
Wenn der Nachbar ausdrücklich seine Zustimmung zu dem Vorhaben erklärt, verliert er seine Abwehransprüche. Bei verfahrensfreien Bauvorhaben ist eine Nachbarbeteiligung von Amts wegen nicht vorgesehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen