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Baunutzungsverordnung Gewerbe i. reinen Wohngebiet

| 9. November 2005 14:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Guten Tag,
mein Einfamilienhaus steht in einem reinen Wohngebiet. Nun beabsichtige ich demnächst im Keller mit einer zusätzlichen Waschmaschine (haushaltsüblich) fremde Arbeitskleidung (der Kollegen meines Mannes) zu waschen und möchte hiermit ein Gewerbe anmelden. Laut Ordnungsamt ist dies gem. § 3(3)Baunutzungsverordnung jedoch nur in Ausnahmefällen erlaubt und mein Gewerbe würde nicht darunter zählen.
Meine Frage:
Wenn ich nun meiner Nachbarschaft anbieten würde, auch ihre Wäsche zu waschen, dient dies denn dann nicht dem täglichen Bedarf? Die Siedlung ist sehr kinderreich und ich könnte mir vorstellen, dass der ein oder andere Haushalt sicher froh über so ein Angebot wäre.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Um die im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung positiv zu beeinflussen, sollten Sie der Behörde die von Ihnen angeführten Gründe mitteilen. Bei den von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gemeinten Betrieben bzw. Läden geht es im Wesentlichen um solche, die Verbrauchsgüter oder Artikel zur Befriedigung der Körper- und Bekleidungspflege anbieten, die die Bewohner in zumutbarer Entfernung zum Wohngebiet vorzufinden erwarten. Argumentieren Sie in diese Richtung.

Sollte erneut eine ablehnende Entscheidung ergehen, muss die Begründung auf Ihre Ausführungen eingehen. Dann können Sie immer noch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen, um den Erfolg von Rechtsmitteln zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de

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