Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Um die im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung positiv zu beeinflussen, sollten Sie der Behörde die von Ihnen angeführten Gründe mitteilen. Bei den von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
gemeinten Betrieben bzw. Läden geht es im Wesentlichen um solche, die Verbrauchsgüter oder Artikel zur Befriedigung der Körper- und Bekleidungspflege anbieten, die die Bewohner in zumutbarer Entfernung zum Wohngebiet vorzufinden erwarten. Argumentieren Sie in diese Richtung.
Sollte erneut eine ablehnende Entscheidung ergehen, muss die Begründung auf Ihre Ausführungen eingehen. Dann können Sie immer noch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt in Ihrer Nähe aufsuchen, um den Erfolg von Rechtsmitteln zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.Rae-Linden.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte