Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Um abschließend beurteilen zu können, wer im Falle eines etwaigen Schadens richtiger Anspruchsgegner ist, muss bekannt sein, wem die „Gemeinschaftsfläche" zuzuordnen ist, was sich aus dem Grundbuch ergeben dürfte. Zu prüfen ist auch die Organisationsform der „Nebenkolonie", also ob hier ein Verein oder etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.
Weiter gilt es zu prüfen, ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Entfernung des Baumes haben, denn § 27 des Berliner Nachbarschaftsgesetzes, der grundsätzlich einen Grenzabstand von 1,50m fordert, gilt nach § 29 Ziff.1 des besagten Gesetzes nicht, wenn die Anpflanzung an der Grenze zu einer Landwirtschaftsfläche erfolgt ist. § 32 NachbG Bln schließt den Beseitigungsanspruch sogar aus, wenn innerhalb von 5 Jahren nach Anpflanzung des Baumes trotz Verletzung des Mindestabstands keine Klage auf Beseitigung erhoben worden ist.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser kann nach einer zu empfehlenden Ortsbegehung die Erfolgsaussichten beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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