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Baumängel bei Eigentumswohnungsverkauf verschwiegen

22. Januar 2015 12:42 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Frage beschäftigt sich mit der Haftung eines Verkäufers einer Immobilie wegen arglistiger Täuschung.

Guten Tag,

etwa ein Jahr nach Bezug einer gekauften Gebrauchtimmoblie stellen wir fest, dass die Außenfassade an einer Außenwand so schlecht gebaut ist, dass wir im Zimmer ein Feuchtigkeitsproblem haben. Laut unserem Hausverwalter (der auch Gutachter ist) liegt dies an der Bauweise und das Problem sei altbekannt. Hierbei ist eine Garage an die Hauswand angebaut, auf deren Dach sich Feuchtigkeit sammelt. Diese steht an der kalten Außenwand und drückt rein. Im Schlafzimmer machte sich dies nun sichtbar. Um dies zu beheben müsste man die Garage sanieren und deren Dach dämmen sowie die ganze Außenwand bzw. Ecke.

Dem Verkäufer sei dies bekannt gewesen, er hätte das Problem auch gehabt. Es existiert auch ein Protokoll einer Eigentümerversammlung in welchem das Problem geschildert und auch der Name des Verkäufers aufgeführt. In diesem Protokoll wird auch auf ein bereits vorliegendes Gutachten verwiesen (dieses habe ich jetzt bei der Hausverwaltung angefordert). Der Eigentümergesellschaft sei mit dem Gutachten damals eine komplette Außendämmung empfohlen worden, was aber aus Kostengründen abgelehnt wurde.Daraufhin hätte der Hausverwalter dem Vorbesitzer empfohlen, den Raum von innen zu dämmen. Der Vorbesitzer hätte sich drum kümmern wollen, hat es aber ganz offensichtlich nicht (so die mündliche Aussage des Hausverwalters).
Dies alles wurde uns als neuen Eigentümern verschwiegen. Dem Verkäufer waren damals keine Mängel an der Immobilie bekannt gewesen (dem steht jedoch das Protokoll entgegen, wie wir finden). Die Wohnung sei etwas fußkalt gewesen (Hochparterre, drunter Garagen und Keller) und dagegen seien vor 2 Jahren die Kellerdecken mit Styroporplatten gedämmt worden. Seit dann wäre es gut! Aber sonst sei alles in bester Ordnung.
Ist dies arglistige Täuschung/Verschweigen von Mängeln?
Kann man den Verkäufer nach ca. 1 Jahr noch irgendwie belangen?

Danke + Gruß,

ein gestresster ETW-Besitzer

22. Januar 2015 | 14:20

Antwort

von


(173)
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Hierzu kann ich wie folgt Stellung nehmen:


1.
Grundsätzlich haben Sie als Käufer dann Rechte gegen den Verkäufer, wenn die Kaufsache (hier die Eigentumswohnung) mit Mängeln behaftet ist. HIerfür sind Sie beweispflichtig. Baubedingte Feuchtigkeitsschäden innerhalb einer Wohnung sind hierbei grundsätzlich als Sachmangel in der Rechtsprechung anerkannt worden.

Vermutlich sieht Ihr Kaufvertrag allerdings einen umfassenden Haftungsausschluss für Sachmängel vor. Ein solcher Haftungsausschluss führt dazu, dass Mängel nur dann zu einer Haftung führen, wenn diese vom Verkäufer arglistig verschwiegen wurden.


2.
Da der Verkäufer nicht konkret auf Anfragen gelogen hat, wird es darauf ankommen, ob er ihm bekannte - wesentliche - Mängel Ihnen gegenüber verschwiegen hat, über die er bei Vertragsabschluss hätte aufklären müssen. Die Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass zumindest dort eine Aufklärung erfolgen muss, wo ersichtlich der Käufer ein derart großes Interesse haben kann, dass der Vertrag hierdurch steht und fällt. Meines Erachtens gehören entsprechende Vorschädigungen mit einer Feuchtigkeitsentwicklung hierzu, da Feuchtigkeit und SChimmel in einer WOhnung sicherlich einen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden haben wird.

3.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, behauptet der Verkäufer, dass in den letzten 2 Jahren keine Schäden aufgetreten seien. Tatsächlich kann eine Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Verkäufer Instandsetzungsmaßnahmen (hier Dämmung der Kellerdecke) durchgeführt hat und er anschließend fest davon ausgehen kann, dass die Problematik beseitigt ist. Allerdings spricht wohl das Protokoll der Eigentümerversammlung vermutlich auch das Gutachten eine andere Sprache, da dort wohl umfassendere Instandsetzungsmaßnahmen als notwendig angesehen werden.

Ein weiteres Indizi gegen den Verkäufer wäre hierbei, wenn das Protokoll nach der Dämmung im Keller aufgesetzt wurde und daher nachweist, dass die Probleme auch im ANschluss noch vorhanden waren.


Insgesamt sehe ich daher durchaus Ansatzpunkte für eine Haftung des Verkäufers. Entscheidend ist hier, den genauen Inhalt des Protokolls und gegebenenfalls des Gutachtens zu sichten, denn Sie als Anspruchsteller müssen die Arglistigkeit des Verhaltens des Verkäufers nachweisen, was in der Praxis häufig Schwierigkeiten macht. Vorliegend dürfte aber - wenn dies in dem Protokoll entsprechend deutlich zum Ausdruck kommt - die Kenntnis des Verkäufers nachweisbar sein, was Voraussetzung für eine Haftung wäre.


Ich schlage daher vor, dass Sie die zugrundeliegenden Unterlagen sichten oder anwaltlich prüfen lassen. Sie können hierfür gerne auf unsere Kanzlei zurückgreifen, zum THema der Haftung beim Immobilienkaufvertrag können SIe auf dieser Plattform auch einen Aufsatz lesen, der Ihnen noch einige allgemeine Informationen lierfert.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitere Interessenvertretung gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Januar 2015 | 13:47

Guten Tag Herr RAW Müller,
vielen Dank für Ihre Antwort.
zu Ihrem Punkt 3) hätte ich noch Rückfragen:
sind die von Ihnen benannten 2 Jahre eine Frist? Das uns aktuell vorliegende Protokoll ist aus 2011, "gilt" das dann nicht mehr?
Was bedeutet, dass die Aufklärungspflicht entfallen kann, wenn Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden? Bedeutet das, dass der Verkäufer uns die Feuchtigkeitsprobleme "legal" verschweigen düfte? Diese Kellderdeckendämmung sollte ja lediglich der Fußkälte entgegenwirken, das ware ja dann "eine andere Baustelle".

Danke + MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Januar 2015 | 15:11

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nein, eine Frist ist insoweit nicht zu wahren. Es gilt hier die allgemiene Verjährungsfrist, die allerdings zu berechnen ist, ab der Übergabe des Anwesens. Insofern gibt es für Sie derzeit kein Fristenprogramm.

Selbstverständlich "gilt" daher das Protokoll noch.

Tatsächlich könnte der Verkäufer "legal" Mängel verschweigen, wenn er davon ausgehen durfte, dass die Mängel gar nicht mehr existieren. Stellen Sie sich vor, Sie haben Schimmel in der Wohnung und beauftragen deshalb einen Handwerker damit, die Schäden zu beseitigen. Danach tritt das Problem nicht mehr auf, Sie glauben also, alle Probleme wären beseitigt. Wenn Sie nun verkaufen, sind Sie möglicherweise nicht mehr verpflichtet, auf die Probleme der Vergangenheit hinzuweisen, da Sie ja davon ausgehen, dass die Probleme aus der Welt sind.

Übertragen auf Ihren Fall bedeutet, dies, dass der Verkäufer meines Erachtens die Probleme nur dann verschweigen durfte, wenn er davon ausgehen durfte, dass durch seine Maßnahmen (Dämmung der Kellerdäcke) die eigentlichen Feuchtigkeitsprobleme beseitigt waren. Wenn das Protokoll sowie das Gutachten hingegen davon spricht, dass die Sanierung der Garage notwendig ist, so hätte der Verkäufer wohl nicht davon ausgehen dürfte, dass seine Maßnahmen an der Kellerdecke zur endgültigen Bebebung des Problems ausreichen.

Insgesamt spricht dies daher eher für eine Haftung, wobei es - wie geschildert - sicherlich sinnvoll wäre, sich die Aussagen des Verkäufers sowie das Protokoll und das Gutachten anzuschauen, abzugleichen und evtl- anwaltlich prüfen zu lassen.

Sie können diesbezüglich gerne auf mich zukommen.

ANTWORT VON

(173)

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