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Baulast ist nicht im Grundbuch eingetragen, Eigentümerwechsel

| 29. November 2022 08:19 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Die Nachbarin hat uns Teil Ihres Grundstücks für Bau eines Hauses verkauft. Notariell im Kaufvertrag wurde notwendige Baulastübernahme an der Grenze des Grundstückes vereinbart. Unser Haus wurde an der Grenze zu Nachbarin gebaut, und im Bauantrag hat die Nachbarin die Übernahme des Baulastes auch bestätigt. Sie hat nun Baulast nicht in Grundbuch eingetragen. Jetzt hat sie Ihr Grundstück verlauft ohne den neuen Eigentümer über Baulast zu informieren. Er will Baulast nicht akzeptieren, da es in Grundbuch nicht eingetragen ist. Unser Hauswand ist als normales Wand ausgeführt, der Nachbar will jetzt eine Garage an der Grenze bauen, die unser Haus an der Ecke treffen wird (Eck ans Eck). Bundesland: Baden-Württemberg.
Darf er seine Garage so bauen?
Müssen dabei keine Brandschutzabstände berücksichtigt werden?
Kann er damals (vor 20 Jahren) vereinbartes von Bauamt akzeptiertes und nicht in Grundbuch eingetragenes Baulast rückgängig machen und nach einen Hausabriss verlangen?

29. November 2022 | 09:34

Antwort

von


(1662)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung damals die Übernahme einer Abstandsfläche durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks war, dann wird die Baulast im Baulastenverzeichnis bei der Baurechtsbehörde eingetragen sein. Im Grundbuch beim Amtsgericht sollte es dann eine entsprechende Grunddienstbarkeit geben, was scheinbar nicht der Fall ist.

In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind Garagen grundsätzlich zulässig, auch wenn eine Abstandsflächenbaulast eingetragen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO). Eine Garage könnte daher nur über eine entsprechende Grunddienstbarkeit zivilrechtlich verhindert werden. Wenn nur eine Baulast besteht, darf der Nachbar also die Garage wie geplant errichten - Brandschutzanforderungen sind gewahrt, wenn die baulichen Anforderungen der Garagenverordnung (GaVO) eingehalten werden.

Einen Abriss Ihres Hauses kann der Nachbar nicht verlangen. Ein entsprechender Beseitigungsanspruch wäre verjährt.

Es fragt sich auch, ob die damalige Nachbarin ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit Ihnen an den neuen Nachbarn weitergegeben hat im neuen Kaufvertrag.

Sie sollten also zunächst einmal ergänzend das Baulastenverzeichnis einsehen und Ihre damalige Nachbarin befragen.

Gerne prüfe ich die Sach- und Rechtslage weiter anhand Ihres damaligen Kaufvertrages, wenn Sie mir das Dokument hier hochladen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 29. November 2022 | 18:53

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