Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung damals die Übernahme einer Abstandsfläche durch den Eigentümer des Nachbargrundstücks war, dann wird die Baulast im Baulastenverzeichnis bei der Baurechtsbehörde eingetragen sein. Im Grundbuch beim Amtsgericht sollte es dann eine entsprechende Grunddienstbarkeit geben, was scheinbar nicht der Fall ist.
In den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen sind Garagen grundsätzlich zulässig, auch wenn eine Abstandsflächenbaulast eingetragen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO). Eine Garage könnte daher nur über eine entsprechende Grunddienstbarkeit zivilrechtlich verhindert werden. Wenn nur eine Baulast besteht, darf der Nachbar also die Garage wie geplant errichten - Brandschutzanforderungen sind gewahrt, wenn die baulichen Anforderungen der Garagenverordnung (GaVO) eingehalten werden.
Einen Abriss Ihres Hauses kann der Nachbar nicht verlangen. Ein entsprechender Beseitigungsanspruch wäre verjährt.
Es fragt sich auch, ob die damalige Nachbarin ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag mit Ihnen an den neuen Nachbarn weitergegeben hat im neuen Kaufvertrag.
Sie sollten also zunächst einmal ergänzend das Baulastenverzeichnis einsehen und Ihre damalige Nachbarin befragen.
Gerne prüfe ich die Sach- und Rechtslage weiter anhand Ihres damaligen Kaufvertrages, wenn Sie mir das Dokument hier hochladen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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