Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gemäß § 127 Abs. 4 BauGB
fallen unter die Erschließungsanlagen nicht die Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Der Kaufvertrag sieht jedoch eine Entbindung von Kosten nur für einmalige öffentliche Lasten und Erschließungsbeiträge nach dem KAG vor.
Eine Regelung zu den gesondert zu behandelnden Hausanschlußkosten ist in der Vertragsklausel des zugrunde liegenden Kaufvertrages nicht enthalten, so daß diese im Wege des sog. Baukostenzuschusses von dem Eingentümer zu tragen sind.
Insoweit sind die Kosten für die Ver- und Entsorgungsleitungen (Wasser, Gas, Wärme Wasser vom Hausanschluss bis zum öffentlichen Netz im Erschließungsbeitrag nicht durch die Kaufpreiszahlung abgegolten und von Ihnen gesondert zu zahlen.
Anbei füge ich Ihnen die entsprechende gesetzliche Regelung bei.
Hinsichtlich der Regelung zum KAG, werde ich daß maßgebliche Bundesland erst nach Freischaltung Ihrer Frage einsehen können. Soweit sich hieraus etwas anderes ergeben sollte, werde ich mich noch mal an Sie wenden.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachrichte gegen zu können.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Tel: 06032/5074509
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
ist es denn wenigstens möglich, die Höhe des Baukostenzuschußes anzuzweifeln, bzw. eine Offenlegung der pauschalierten Kosten zu fordern? Denn im Vergleich mit ähnlichen Städten, fallen diese um ca. 45 % höher aus.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt.
Die Höhe des Baukostenzuschusses bestimmt sich nach den allgemeinen Bedingung der Stadtwerke, die entweder auf deren Homepage nachzulesen sind oder angefordert werden können.
Darin ist auch ausgeführt mit welchem Prozentsatz die Privathaushalte belastet werden und welchen Anteil die Gemeinde übernimmt. Möglicherweise liegt in einer hohen Quote für die Privathaushalte der Unterschied zu anderen Gemeinden begründet.
Durch Eigemleistungen können Sie die Höhe des BKZ reduzieren, was wiederum in den Bestimmungen der Stadtwerke geregelt ist.
Hinsichtlich einer Reduzierung des BKZ in den jeweiligen Bestimmungen bin ich nicht fündig geworden,
ausschließlich ist hier die Möglichkeit für eventuelle Nachforderunegn geregelt.
Sicherlich sollten Sie aber den BKZ anzweifeln, wenn Sie konkrete Vorgaben haben, die belegen, daß hier eine unverhältnismäßiger BKZ verlangt wird.
Mit besten Grüßen