Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einschlägige Vorschrift für die Leitungen von Abwasser über ein fremdes Nachbargrundstück ist vorliegend § 7 e des Nachbarrechtsgesetzes von Baden-Württemberg (NRG).
1.
Nach § 7 e Abs. 5 NRG sind die Kosten für die Unterhaltung gemeinsamer Leitungen von den beteiligten Eigentümern gemeinsam zu tragen.
Gemeinsame Leitung ist vorliegend aber nur die über das Nachbargrundstück (der Gemeinde) verlaufende Leitung, über die das von Ihrem Grundstück kommende Abwasser abgeleitet wird.
Für die Reinigung der Rohre auf Ihrem eigenen Grundstück müssen Sie als Eigetümer und Auftraggeber selbst aufkommen. Der Irrtum über die Lage der Verstopfung ist unbeachtlich. Hier hätte vor Beauftragung der Reinigung die Ursache der Verstopfung ermittelt werden müssen.
2.
Nach § 7 e Abs. 1 Satz 4 NRG kann der Eigentümer eines Grundstücks gegen Erstattung der anteilmäßigen Herstellungskosten den Anschluss an Leitungen auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn auf dem Nachbargrundstück Versorgungs- und Abwasserleitungen bereits vorhanden sind. Daraus folgt, dass ein Anschluss- und Mitbenutzungsrecht erst recht besteht, wenn die Versorgungs- und Abwasserleitungen auf dem Nachbargrundstück schon seit 110 Jahren mitbenutzt werden.
3.
Eine Pflicht zur Eintragung eines Überleitungsrechts besteht nicht, ist aber auf freiwilliger Basis - mit Zustimmung der Gemeinde als Eigentümerin des Nachbargrundstücks - möglich.
Es ist aber auch nicht erforderlich, da sich das Überleitungsrecht schon aus dem Gesetz ergibt.
4.
Ihre Pflicht zur Kostenbeteiligung für einen im Rahmen einer fachgerechten Unterhaltung erforderlichen Austausch der gemeinsamen Leitungsrohre und des Kontrollschachts für die gemeinsamen Leitungsrohre ergibt sich aus § 7 Abs. 5 NRG.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt