Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn tatsächlich eine Zusicherung im Vertrag festgelegt worden ist, liegt insoweit ein Mangel vor.
Aufgrund dieses Mangels haben Sie die Möglichkeit, bei Festhaltung des Vertrages im Übrigen, den Kaufpreis zu mindern, so dass insoweit kein Problem besteht.
Dieses Problem ist jedoch bei der zeitlichen Abfolge zu sehen:
Denn aufgrund der voraussichtlichen gesetztlichen Änderungen zum Jahreswechsel drängt die Zeit nun und Sie müssen, um die Zulagen nicht zu gefährden, in der Tat bis zu diesem Stichtag eine einvernehmliche Lösung (so wie vom Notar schon angeregt) oder aber die gerichtliche Klärung herbeiführen.
Sie sollten nun per Einschreiben/Rückschein den Verkäufer (Bauer) entsprechend informieren und auch den Differenzbetrag Bau-/Gartenland, bzw. seine Zustimmung zur entsprechenden Vertragsänderung fordern, die dann dem Notar gegenüber angezeigt werden müss. Man sollte weiter darauf hinweisen, dass seine Zusicherung fehlerhaft gewesen und er sich daducrh auch schadensersatzpflichtig gemacht hat; setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
Weigert er sich, sollten Sie UNTER VORBEHALT zahlen, um den Vertrag zunächst abzuschließen und dann ggfs. den Differenzbetrag einklagen.
Diese Einschätzung kann aber nur unter dem Vorbehalt der ersten Orientierung stehen (siehe Button "Hilfe"), da ich die Einsicht in die Verträge ebenso für erforderlich halte, wie eine schriftliche Manifestierung der mündlichen Auskünfte. Denn mit diesen mündlichen Auskünften müssen Sie natürlich vorsichtig umgehen, da sie sich nicht immer dann im Streitfall beweisen lassen.
Sollte der Steit unvermeidlich sein,sollten sie sich anwaltlichen individuellen Rat holen, was in diesem Forum aus den genannten Gründen so nicht möglich ist; dieses kann natürlich auch über unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihren hilfreichen Rat. Eine Zusatzfrage: Können wir auf Basis des notarvertraglichen Passus (siehe unten) die Kaufpreiszahlung von vornherein um den Differenzbetrag kürzen, ohne dass der Alteigentümer (Bauer) uns die Eintragung ins Grundbuch verwehren kann (z.B. dann wenn sich die als Bauland verkaufte Differenzfläche von 641 qm nur als Weide-/Wiesenland entpuppt und kein Gartenland darstellt und somit dem übrigen Weide-/Wiesenland gleichzusetzen wäre)? (Klausel im Notarvertrag: "Sollte sich nach amtlicher Vermessung und katasteramtlicher Forschreibung ein Mehr- oder Mindermaß der verkauften Teilflächen ergeben, so ist der Unterschiedsbetrag auf der Grundlage des Quadratmeterpreises von 4 EUR (für das Hinterland) zwischen den Beteiligten unverzüglich nach Eingang der katasteramtlichen Vermessungspapiere beim Notar auszugleichen, nicht jedoch vor Fälligkeit des Kaufpreises.")
Das werden Sie mE so einfach nicht können, da der Passus die Quantität (Mehr oder Mindermaß), nicht die Qualität (Bau-/Gartenland) betrifft, wobei hierzu die Vorlage des Vertrages zur Prüfung notwendig wäre; so, wie Sie es zitieren, sehe ich dort keine Chancen auf eine einseitige Reduzierung des Kaufpreises.
Ohne eine Einigung mit dem Verkäufer werden Sie leider nur den gerichtlichen Weg gehen können, wie ich ihn aufgezeigt habe.