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Baugerüst behalten - Schadensersatz

| 27. Juni 2011 11:44 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehender kurzer Sachverhalt -Gerüstfirma
beauftragt Haus neu zu streichen und Schäden am Putz des Hauses auszubessern. Mit den Arbeiten wurde Ende 2008 begonnen.Die Fa. rüstete das Haus an, sanierte teilweise den Putz und ab da wurde ich immer wieder zeitlich vertröstet und vertröstet -dann wurde mir zugesichert, wenn ich 5.000,-- € bezahle gehen die Arbeiten weiter.
Leider habe ich bezahlt - aber die Arbeiten gingen trotzdem nicht weiter. Im Jahr 2009 meldete die Firma einfach ihre Firma ab (31.12.09) und meinte die Nachfolger Firma wird sich darum kümmern.Bis zum heutigen Tag ist keine Nachfolgefirma aufgetaucht.
Nachdem ich seit nunmehr fast 4 Jahren mit einem
Gerüst vor dem Haus leben musste - habe ich eine
Firma beauftragt die restlichen Arbeiten auszu - führen, die natürlich nach solanger Zeit sehr umfangreich sind (Putzschäden durch Nichtbearbeitung etc. ) Außerdem sind mir schwere Nässeschäden (Kellerwände) am Haus entstanden, da die Hausseite - rings ums Haus freigegraben werden musste - um auch diese zu sanieren. Bedingt dadurch, dass die Abdeckung /Drainage entfernt worden ist.(2008 - bis auf den heutigen Tag ). Diese Kosten werden massiv sein, Angebot wird gerade eingeholt. Außerdem finde ich steht mir für 4 Jahren Gerüst an dem Haus eine Entschädigung zu.
Frage wie kann ich mich nun verhalten - die alte
Firma gibt es nicht mehr (Italiener die in Italien wohnen -hat sich nie mehr gemeldet und reagiert auf Schriftverkehr nicht - eine etwaige neue Nachfolgerfirma will ich nicht mehr, da diese sich auch 2 Jahre nicht meldet.
Da ich in Vorauskasse mit einer Abschlagszahlung von 5.000,-- € gegangen bin, würde ich gerne das
Gerüst ( größeres Haus ) gerne verkaufen und meine Unkosten von dem Erlös bestreiten? Darf ich das? Was habe ich sonst für Möglichkeiten ?

27. Juni 2011 | 14:19

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Dass die seinerzeit beauftragte Firma (wohl beim Gewerbeamt) abgemeldet wurde, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr existiert. Wenn es sich um natürliche Personen (also Menschen) handelt, ist der Inhaber immer noch Ihr Ansprechpartner. Bei einer juristischen Person, etwa einer GmbH, müsste man notfalls durch Einsichtnahme in das Handelsregister klären, was mit dieser passiert ist.

Inhaber der "Firma" sind nach Ihrer Mitteilung Italiener die in Italien wohnen - ggf. müsste hier eine Klage in Italien zugestellt werden, was grundsätzlich möglich ist.

Ich gehe im Übrigen davon aus, dass die Firma seinerzeit in Deutschland ansässig war, anderenfalls bitte ich um Mitteilung.

Ich gehe weiter davon aus, dass normales Werkvertragsrecht Anwendung findet und die VOB/B nicht Vertragsinhalt geworden ist.

Sie sollten Sie die Schäden, die notwendigen Kosten und auch die Verantwortlichkeit der beauftragten Firma sauber dokumentieren, entweder durch ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem ein gerichtlich bestellter Gutachtern die Schäden aufnimmt, oder durch die Beauftragung eines Privatgutachters, der dann im späteren Prozess als sachverständiger Zeuge für Sie auftreten kann.

In dem nachfolgenden Prozess müsste dann weiter die Frage geklärt werden, inwiefern Ihnen ggf. ein Mitverschulden anzurechnen ist. Sie teilen mit, dass die Drainage vor vier Jahren entfernt wurde. Ggf. war es Ihnen zuzumuten, früher tätig zu werden, um weitere Nässeschäden zu vermeiden. Hierzu müsste die Korrespondenz mit der Firma gesichtet werden. Wenn Ihnen ständig Versprechungen gemacht wurde, so dass Sie damit rechnen mussten, dass es jederzeit weitergehen würde, ist hier natürlich eher ein Mitverschulden abzulehnen als wenn Sie sich selbst nicht gekümmert haben.

An dem Baugerüst können Sie grundsätzlich im Hinblick auf die Schadenersatzforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ggf. können Sie sich mit dem Inhaber der Firma auch über einen Verkauf und die Verrechnung einigen, insbesondere wenn dieser kein Interesse mehr an der Herausgabe wegen der Geschäftsaufgabe. Grundsätzlich ist aber der Inhaber der Firma nach wie vor Ihr Ansprechpartner.

Wie Sie sehen, sind eine Vielzahl von Dingen zu überlegen und zu prüfen, die über die hier mögliche Erstberatung hinausgehen. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen örtlichen Anwalt aufzusuchen, der sich insbesondere mit dem Bau- und Architektenrecht befasst.


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juni 2011 | 15:15

Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
vielen Dank, dass Sie nach 6 erfolglosen Versuchen Iher Kollegen, sich der Beantwortung meiner Frage angenommen haben - und dies sehr gut :-)Was mich interessieren würde oder mit was ich eigentlich gerechnet hatte, war dass hier eine automatische Verjährung eintritt - man kann sich doch nicht einfach so benehmen und dann muss der Geschädigte auch noch den Klageweg bei Gericht beschreiten - und dass nach fast 4 Jahren - wohlweislich, dass die Gerichte in Italien sehr langsam arbeiten und auch in Deutschland sehr viel Zeit ins Land geht - und ich dann nochmals 1-2 Jahre mit diesem Gerüst leben muss - dies soll so rechtens Sein - Vielen Dank nochmals - Bewertung ***** :-)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juni 2011 | 15:34

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Verjährung des Herausgabeanspruches würde allenfalls zum 31.12.2012 eintreten, da Anfang 2009 wohl noch gearbeitet wurde. Selbst wenn die Arbeiten bereits in 2008 endeten, würde Verjährung erst Ende 2011 eintreten.

Ggf. wäre hier eine Verwirkung zu prüfen, wenn Sie aus dem Verhalten der Firma schließen durften, dass diese auf die Herausgabe des Gerüstes verzichtet. Auch hierfür müssten die seit 2008 ausgetauschten Erklärungen und deren Beweisbarkeit durch etwaige Zeugen genau geprüft werden.

Je nach Fallgestaltung wäre es möglich, dass ein deutsches Gericht zuständig ist und in Italien nur zugestellt werden muss.

Mit dem Gericht müssten Sie nicht unbedingt weitere Jahre leben, wenn Sie den derzeitigen Zustand durch einen Privatgutachter dokumentieren lassen, wobei der Weg über ein gerichtliches Sachverständigengutachten natürlich sicherer wäre.

Ggf. wäre es sogar dringend notwendig, das Gerüst zu entfernen und die Drainage wiederherzustellen, um weitere Schäden am Gebäude zu vermeiden. Hier müssten Fragen der Prozesstaktik mit baulichen Anforderungen abgewogen werden.

Wie Sie auch aus der Nachfrage merken, sollten Sie sich dringend anwaltichen und auch baufachlichen Rat einholen.

Bewertung des Fragestellers 29. Juni 2011 | 12:44

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Ich möchte mich recht herzlich bei Frau Dr. Scheibele für die kompetente und sehr freundliche Beratung bedanken. Ich halte es nicht für selbstverständlich eine so gute Beratung zu diesem Preis zu erhalten. Danke dafür.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Juni 2011
5/5,0

Ich möchte mich recht herzlich bei Frau Dr. Scheibele für die kompetente und sehr freundliche Beratung bedanken. Ich halte es nicht für selbstverständlich eine so gute Beratung zu diesem Preis zu erhalten. Danke dafür.


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