Sehr geehrter Herr Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Sie haben geschrieben, das Regierungspräsidium habe als obere Baubehörde nach Prüfung die Brandschutzmängel bestätigt und habe Ihren Widerspruch als Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten behandelt und an das Baurechtsamt zur weiteren Veranlassung zurück gegeben.
Dieses hat nun die Möglichkeit, der Sache "abzuhelfen", um also in Ihrem Sinne zu entscheiden.
Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts (Baugenhmigung an Ihren Nachbarn) im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden (also hier Nachteil für den Bauherrn/Ihren Nachbarn), soll der Betroffene (Bauherrn/Ihr Nachbarn) vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt das Regierungspräsidium.
Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
Zur Frage der Rechtwidrigkeit der Baugenehmigung:
Soweit diese gegen öffentliche, nachbarschützende Normen verstösst, so ist sie rechtswidrig.
Ihre erste Frage verstehe ich derart:
Sie meinen hier offensichtlich zwei getrennte Baugenehmigungsverfahren, das erste und das zweit, sich daran schließende. Beide sind getrennt auf die baurechtliche Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Dieses ist grundsätzlich unabhängig voreinander.
Wird die erste Baugenehmigung "bestandskräftig" (durch die Widerspruchsbehörde bestätigt) erteilt, so mag sie zwar unter Umständen rechtswidrig sein, sie hat aber nach dem Gesetz trotzdem "Bestand" (sehr ähnlich der Rechtskraft eines Urteils), soweit sie nicht vor derm zuständigen Verwaltungsgericht erfolgreich angefochten wurde.
Die erste Baugenehmigung ist dann für jede weitere Baugenehmigung grundsätzlich von Bedeutung, es sein denn die Behörde hebt die erste wieder auf, etwa weil sich nunmehr entgültig deren Rechtswidrigkeit herausgestellt hat.
2.
Die Auffassungen beider Behörden sind in der Tat nach meiner ersten Einschätzung richtig, da es sich um einen jeweils anderen "Streitgegenstand" des Verfahrens handelt.
Deshalb wurde Ihr Widerspruch als Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten behandelt
3.
Es wäre nunmehr Sache des Bauamts (Ausgangsbehörde, die die Baugenehmigung erteilt), über Ihren Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu entscheiden. Dieses ist ein neues Verwaltungsverfahren, woran sich auch ein erneutes Vor- bzw. Widerspruchsverfahren anschließen kann, wenn die Behörd Ihnen einen abschlägigen Bescheid erteilen sollte.
Falls Sie noch Verständnisfragen haben sollten, können Sie gerne von der hier möglichen kostenlosen Rückfragefunktion Gebrauch machen.
Ansonsten kann ich Ihnen auch noch eine weitergehende Beratung und ggf. Vertretung anbieten, was getrennt zu berechnen wäre, Ihnen aber dafür die hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet und gutgeschrieben würde.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
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Diese Antwort ist vom 03.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
leider ist Ihre Ausführung bezgl. des Widerspruchs (Abs. 1 Sätze 4 bis 7) für mich nicht verständlich. Sprechen Sie hier von meinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung oder von einem möglichen Widerspruch des Nachbarn im Rahmen seiner Anhörung?
Der Nachbar wurde vom Baurechtsamt zwar gehört, er hat dann aber die Brandschutzmängel ohne Anordnung durch das Baurechtsamt freiwillig beseitigt. Die Gründe für meinen Widerspruch gegen die 2te Baugenehmigung sind damit entfallen. Es geht jetzt nur noch um die grundsätzliche Frage ob die zweite Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde und somit meinem Widerspruch statt gegeben werden muss nachdem ja das Regierungspräsidium mir bezüglich der Brandschutzmängel Recht gegeben hat. Ich vertrete die Auffassung, dass die bereits vor dem 2ten Bauantrag vorhandenen Brandschutzmängel bei der 2ten Baugenehmigung hätten mit entsprechenden Auflagen zur Beseitigung der Mängel berücksichtigt werden müssen. Da die 2te Baugenehmigung ohne solche Auflagen erteilt wurde, halte ich sie für rechtswidrig, denn der mangelhafte Brandschutz würde dann ja weiter bestehen bleiben. Außerdem ist mir keine Einschränkung der Pflicht zur Prüfung von öffentlich-rechtlichen Gesetzen im Baurecht bekannt. Das Regierungspräsidium hingegen, das mir bei allen brandschutztechnischen Mängeln Recht gegeben hat, ist der Meinung, dass mein Ein-/Widerspruch nur die Bauausführung der ersten Baugenehmigung und nicht die zweite Baugenehmigung betrifft und deshalb zurückzuweisen ist. Wenn dies der Fall wäre, könnte ein Bauherr, der z.B. nach vielen Jahren seinen Dachraum zur Wohnung ausbaut, gegen brandschutztechnische Auflagen, die nicht direkt den Gegenstand des Bauantrags betreffen, erfolgreich Widerspruch einlegen. Dies kann ich mir nicht vorstellen, da der Brandschutz der Gefahrenabwehr dient und soweit technisch machbar und zumutbar, im Rahmen einer Baugenehmigung nachgerüstet werden muss.
Da es sich bei den Brandschutzmängeln um Ausführungsmängel des Baus auf der Grundlage der ersten Baugenehmigung handelt, die weder im ersten Bauantrag, noch in der ersten Baugenehmigung behandelt wurden, habe ich gegen diese Baugenehmigung keinen Einspruch eingelegt. Mein mündlicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nach Fertigstellung des Gebäudes wurde jedoch ohne weitere Prüfung der angezeigten Mängel vom Baurechtsamt abgelehnt.
Wann wird die erste Baugenehmigung bestandskräftig? Ein Verstoß gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Gesetze, die der Gefahrenabwehr für Gesundheit und Leben dienen, kann doch nicht bestandskräftig werden. Oder täusche ich mich da? Muß eine Baugenehmigung denn aufgehoben werden, wenn erst bei der Bauausführung gegen Brandschutzgesetze verstoßen wird? Diese Baugenehmigung wird doch dadurch nicht rechtswidrig. Rechtswidrig kann doch erst die zweite Baugenehmigung werden, wenn keine Auflagen zur Beseitigung der dem Baurechtsamt bekannten Mängel gemacht werden.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
Gemeint habe ich nur einen Widerspruch von Ihnen als Nachbarn gegen eine Baugenehmigung Ihres Nachbarn.
Mutmaßlich lassen sich Ihre weiteren Fragen nur dann abschließend beantworten, wenn mir sämtliche Unterlagen in diesem Fall vorliegen.
Nur soviel:
- Gegen jede Baugenehmigung (= begünstiger Verwaltungsakt für Ihren Nachbarn, belastend für Sie) kann und muss Widerspruch eingelegt werden, damit diese nicht bestandskräftig wird;
- Baugenehmigungen sind grundsätzlich getrennt zu behandeln, genauso wie die diesbezüglichen Widersprüche;
- ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten besteht sicherlich zu jeder Zeit:
- Ein Verwaltungsakt (= Baugenehmigung) bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist;
- Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam, ein rechtswidriger ist wirksam, sofern er bestandskräftig ist;
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist (= bestandskräftig), ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt > Baugenehmigung), darf nur unter den Einschränkungen der unten stehenden Absätze zurückgenommen werden.
Wird ein derart rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist.
Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
Daher haben Sie durchaus noch Chancen, gegen Ihren Nachbarn vorzugehen.
Sie können mich der Einfachkeit halber aber gerne auch morgen nochmals kurz anrufen, was vielleicht für Sie und mich noch besser verständlich und flexibler wäre.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt