Sehr geehrte Fragesteller,
der Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns bestimmt sich nach § 77 LBauO. Im Hinblick auf die sogenannte fiktive Baugenehmigung nach § 66 Abs. 5 Satz 5 LBauO bestimmt § 77 Absatz 1 Nr. 1 LBauO, dass der Ablauf der Entscheidungsfrist an die Stelle der Zustellung der Baugenehmigung tritt. Mit Ablauf der Frist brauchen Sie also keinen zugestellten Bauschein, die übrigen Voraussetzungen des § 77 LBauO müssen aber gleichwohl vorliegen. Abs. 3 über das Vorliegen des Bauscheins an der Baustelle gilt dann nicht.
Sie können also nach Ablauf der Entscheidungsfrist mit einer Woche Vorlaufzeit die Baubeginnsanzeige einreichen und gemäß § 66 Abs. 5 Satz 6 LBauO die schriftliche Bestätigung der als erteilt geltenden Baugenehmigung verlangen.
Eine Verlängerung der Entscheidungsfrist durch Krankheit der zuständigen Mitarbeiterin findet nicht statt. Dies stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von § 66 Abs. 5 Satz 4 LBauO dar. Die Baubehörde muss für Krankheitsfälle Vertretungsregelungen treffen.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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Rechtsanwalt Martin Schröder
Guten Tag Herr Schröder,
vielen Dank für die gute und schnelle Antwort. Eine Rückfrage habe ich dennoch.
Sie schrieben: "Sie können also nach Ablauf der Entscheidungsfrist mit einer Woche Vorlaufzeit die Baubeginnsanzeige einreichen und gemäß § 66 Abs. 5 Satz 6 LBauO die schriftliche Bestätigung der als erteilt geltenden Baugenehmigung verlangen."
Darf ich nach dieser Woche anfangen zu bauen auch wenn ich keine Antwort bekomme? Falls nicht, was habe ich für Möglichkeiten? So wie ich unser Bauamt kennengelernt habe kommt da nichts zurück, wenn dann viel später.
Gruß
Der Baubeginn setzt nur die Abgabe der Baubeginnsanzeige voraus, nicht deren Beantwortung. Sie müssen also keine Antwort abwarten.
Mit besten Grüßen