Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft die Betriebsnachfolge (Hofübergabe) mit Berührungspunkten zum Erbrecht (vorweggenommene Erbfolge), insbesondere aber das Baurecht (Bauplanungsrecht) im sogenannten Außenbereich nach § 35 BauGB
(Bundesbaugesetzbuch).
Neben zivilrechtlichen Fragen, stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Baugenehmigung erlangt werden kann. Dieses Unterfangen ist im Außenbereich grundsätzlich, wie auch nur selbst eine Nutzungsänderung oder ein Umbau komplex, kompliziert und schwer. Der Außenbereich soll von Bebauungen grundsätzlich freigehalten werden.
So müsste das Bauvorhaben, um privilegiert zu sein, z.B. "einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb" dienen. § 201 BauGB
definiert den Begriff der Landwirtschaft wie folgt: "Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Eine Hobbytierhaltung 2-3 Pferde erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht. Selbst in der Zusammenschau mit dem Betrieb Ihres Bruders (Nebenerwerb) dürfte es für ihr Vorhaben schwer werden. Aspekte des Natur-, Umwelt und Immisionsschutzes (Lärm) usw. kämen ggf. noch hinzu.
Treten nicht besondere Umstände hinzu, können nicht Baurechte schon im Gespräch mit den Behörden offentsichtlich geltend gemacht werden (z.B. vergleichbare Baugenehmigung in unmittelbarer Nähe), und auch sonst (nämlich als sogenannte Baunebenkosten) müsste von Ihnen weiterer umfassender Rechtsrat eingeholt werden, wenn sie derartige Baurechte für sich beanspruchen wollen.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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