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Baubeginn laut Werkvertrag nicht eingehalten

4. Januar 2016 12:50 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgendes Problem:

Am 13.07.2015 haben wir einen Werkvertrag über den Neubau eines Einfamilienhauses in Holzrahmenbauweise ohne Keller mit Wärmepumpe abgeschlossen.

Am 20.11.15 haben wir unseren Immobilenverkäufer per email darüber informiert, dass der Bauantrag genehmigt wurde, am 25.11.15 ist die Baugenehmigung per Einschreiben an die Firma gegangen.
Die Finanzierung wurde nachgewiesen und ist auszahlungsreif.

Innerhalb der letzten sechs Wochen wurde nicht mit dem Bau begonnen, obwohl es das Wetter zuließ. Geplanter Baubeginn stand heute wäre nächste Woche - mit dem Aushub der Bodenplatte.
Leider ist uns aufgefallen das vertraglich zu diesem Problem keine Vertragsstrafen vereinbart wurden, gehen wir recht in der Annahme, dass die sechs Wochen Frist bereits verstrichen ist? Wie können wir verfahren wenn sich der Baubeginn noch weiter verzögert?


Im Vertrag heisst es wörtlich:

Punkt 5.2.

Die Bauarbeiten beginnen vier Wochen bei Massivbauten und sechs Wochen bei Holzrahmenbauten, nachdem alle folgenden Vorraussetzungen zusammen gegeben sind:

- Die Baugenehmigung (alternativ: ersetzende Unterlagen gemäß Landesbauordnung) liegt im Hause der Auftragnehmerin vor.

- Die gemäß Ziff. 4.1 dieses Vertrages nachgewiesenen Finanzierungsmittel bzw. das Eigenkapital sind auszahlungsreif bzw. stehen liquide zur Verfügung.

- Bei Nachträgen vor Baubeginn haben Auftraggeber und Auftragnehmerin Einigkeit über Inhalt und Preis erzielt.


Punkt 5.3.

Verbindlicher Fertigstellungstermin für Bauvorhaben

in Holzrahmenbauweise ohne Keller ist 13 Wochen nach Baubeginn.

Bei Ausführung des Hauses mit einer Wärmepumpe oder WW-Fußbodenheizung kann sich der Fertigstellungstermin um vier Wochen verlängern! Verbindlicher Fertigstellungstermin für Bauvorhaben ohne Keller ist sechs Monate, für Bauvorhaben mit Keller acht Monate, nach Baubeginn.

Die vorgenannte Fertigstellungsfrist verlängert sich um die Tage, an denen die Auftragnehmerin schuldlos behindert ist, die Bauarbeiten fortzusetzen.
Behinderungen sind alle störenden Ereignisse, die sich auf den vorgesehenden Leistungsablauf hemmend oder verzögernd auswirken, die Leistung selbst aber nicht, auch nicht vorrübergehend unmöglich machen.
Eine Behinderung liegt auch vor, wenn bei den Arbeiten, die unmittelbar auf den Leistungserfolg gerichtet sind, durch ein störendes Ereignis ein vorrübergehender Stillstand eintritt.

Behinderungsgründe sind insbesondere:

- Die vom Deutschen Wetterdienst festgestellten Schlechtwettertage, sofern diese die Bauausführung verhindern oder erschweren.

- witterungs- und klimatechnische Beeinträchtigungen, welche die Einhaltung von Qualitätsanforderungen wie den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik, DIN- und EN-Vorschriften, Verarbeitungsvorschriften von Materialherstellern oder sonstigen Herstellervorschriften ausschließen oder erschweren.

- Die Verletzung von Verpflichtungen des Auftraggebers ( Ziff. 1.2 dieses Vertrages), sofern diese die Bauausführung verhindern oder erschweren.

Nach Wegfall des jeweiligen Behinderungsgrundes nimmt die Auftragnehmerin die Bauarbeiten binnen sieben Kalendertagen wieder auf.

Sehr geehrte Mandanten,

gerne helfe ich Ihnen, die zeitlichen Abläufe einzusortieren und gebe Ihnen einige Informationen zur rechtlichen Einordnung an die Hand:

Wie Sie schreiben, haben Sie den Bauträger per Einschreiben vom 25.11.2015 über die Baugenehmigung informiert, nicht bekannt ist mir allerdings, wann diese dort eingegangen ist. Für die Fristberechnung entscheidend ist jedoch der Zeitpunkt des Posteingangs beim Bauträger.
Auch kann ich Ihrer Schilderung nicht sicher entnehmen, ob die Finanzierungszusage in demselben Einschreiben enthalten war, bzw. ob Sie diese eventuell sogar davor schon dort eingereicht hatten.

Unterstelle ich also einmal, dass beide Unterlagen in dem Einschreiben enthalten waren, würde das Einschreiben bei einem Postlauf von einem bis drei Werktagen im Zeitraum zwischen dem 26. und 28.11.2015 dort eingegangen sein. Einzelheiten sollten Sie aber bitte bei der Post (zum Beispiel über die Online-Sendungsverfolgung) überprüfen.
Fristablauf für die Sechswochenfrist wäre damit zwischen dem 07. und 09.01.2015.

Sofern der Baubeginn also erst in der kommenden Woche liegen sollte, wäre dies vermutlich nach Ablauf der Frist, ja. Bitte geben Sie mir für eine verbindliche Berechnung aber die Zustelldaten und Infos zur Finanzierungszusage weiter.

Dass Sie keine Vertragsstrafe vereinbart haben, ist zwar nicht optimal, führt allerdings nicht dazu, dass der Bauträger "tun kann, was er will".
Sie sollten dazu wissen, dass eine Vertragsstrafe lediglich eine zusätzliche vertragliche Abrede darstellt, die nicht zwingend ist.
Ist keine Vertragsstrafe vereinbart, können beide Seiten dennoch Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB geltend machen. Ein solcher Anspruch kann für Sie also gegebenenfalls in Frage kommen. Dafür müssen Sie dann jedoch nachweisen, dass Ihnen durch einen verspäteten Baubeginn ein Schaden entsteht. Dies ist grundsätzlich denkbar, derzeit aber noch nicht absehbar. Sofern der Bauträger seine übrigen zeitlichen Verpflichtungen zum Ablauf des Baus einhält und termingerecht abliefert, wäre der Vertrag im ganzen also erfüllt, auch wenn ein Teil davon - der Baubeginn - nicht vertragsgerecht eingehalten worden wäre.

Auf Basis Ihrer aktuellen Schilderungen würde ich Ihnen daher empfehlen, ein erneutes Einschreiben an den Bauträger zu richten, dort auf den konkreten Zeitpunkt des Fristablaufs hinzuweisen und ihn aufzufordern, den Bau umgehend zu beginnen. Sie können noch einen Satz dazu aufnehmen, dass Sie sich mögliche später entstehende Schadensersatzansprüche für den Fall weiterer Verzögerungen vorbehalten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben. Für eventuelle Rückfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2016 | 14:23

Hallo Frau Fritsch,

vielen vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Das Einschreiben ist laut Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 26.11.15 zugestellt worden.

Die Finanzierungssicherstellung liegt bereits seit August bei der Baufirma vor.

Verstehen wir Sie richtig, das allein der verspätete Baubeginn keine weiteren Auswirkungen hat? Denn der verbindliche Fertigstellungstermin bezieht sich ja nur auf den Zeitraum nach dem Baubginn, doch je später der Beginn, desto später ja auch die Fertigstellung.
Erschwerend kommt natürlich hinzu, dass das Wetter jetzt sehr grenzwertig ist - jedoch die letzten sechs Wochen waren es ja durchweg zweistellige Temperaturen. Werden die Feiertage rausgerechnet oder bleibt es pauschal bei den sechs Wochen?

Was genau versteht man denn unter Schadensersatz (längere Mietzahlung? Kosten weil Kredit nicht mehr Bereitstellungszinsfrei? Wie muss man sich sowas vorstellen?)

Vielen Dank schonmal!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2016 | 14:33

Sehr geehrte Mandanten,

mit diesen Daten kann ich Ihnen das Fristende verbindlich zum 07.01.2016 bestätigen. Dies ist "pauschal" zu verstehen, so dass dazwischen liegende Sonn- und Feiertage nicht "abgezogen" werden.

Was das Wetter angeht, kann ich Ihnen keine Zusagen machen, jedoch sollte ein Weiterbau dennoch möglich sein, solange keine amtlich festgestellten Schlechtwettertage gegeben sind. Diese gelten ohnehin als "höhere Gewalt". Wenn es also dazu kommt und der Bau sich entsprechend verzögert, wäre dies nicht dem Bauträger zuzurechnen.

Grundsätzlich hat der Bauträger die Möglichkeit, die sechs Wochen voll auszuschöpfen. Er hat also nicht "mehr oder weniger recht", wenn er z. B. bereits nach zwei Wochen begonnen hätte, oder dies eben wirklich erst jetzt tut. Ob und wie das Wetter während des Laufs dieser Frist sich verhält, ist also unerheblich.
Sofern also nächste Woche mit dem Bau begonnen wird, liegt eine Verzögerung von diesen wenigen Tagen ab Freitag dieser Woche bis zum Baubeginn vor.

Als Schadensersatz könnten Sie alles geltend machen, was Ihnen an finanziellen Einbußen entsteht und was auf dieser Verzögerung (nur diese paar Tage) ursächlich beruht. Sofern der Bau tatsächlich entsprechend verspätet beendet wird, können Sie solche Kosten geltend machen, ja. Ob es dem Bauträger aber nicht vielleicht dennoch gelingt, rechtzeitig fertig zu werden, können Sie aktuell noch nicht abschätzen. Ansprüche würden also erst nach Ablauf des Bauzeitraums entstehen.
Weiter zu zahlende Miete wäre in der Tat ein solcher, klassischer Punkt.

Sollten sich weitere Probleme aus diesem Sachverhalt ergeben, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme über meine Kanzlei.

Mit den besten Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

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