Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Sicherlich ist es ungewöhnlich, dass ein Unternehmer ohne entsprechende schriftliche Auftragserteilung tätig wird. Allerdings kann eine solche Auftragserteilung auch mündlich erfolgen. Hier wäre das Gespräch zwischen Ihrer Freundin und dem Bauunternehmer maßgebend. Für die Durchführung der Arbeiten mußte der Bauunternehmer zumindestens wissen, welche Teilfläche mit welchen Materialien ausgebessert werden mussten. Insoweit ist davon auszugehen, dass in dem Gespräch zwischen Ihrer Freundin und dem Bauunternehmer entsprechende Details ausgetauscht wurden, was für eine mündliche Auftragserteilung sprechen könnte.
In der korrekten Bepflasterung könnte eine Auftragsänderung bzw. eine Auftragsbestätigung zu sehen seien. Dies ist davon abhängig, ob hier eine Abweichung von der ursprünglichen vermeintlichen Auftragserteilung vorliegen. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt wäre von einer mündlichen Auftragsvergabe auszugehen, die im folgenden schriftlich bestätigt wurde. Allerdings wäre die schriftliche Bestätigung anfechtbar, wenn Sie unter Ausübung von Druck bzw. einer Drohung erfolgt ist. Hinsichtlich einer möglichen Auftragsänderungen hätten Sie die Mehrkosten zu tragen.
Eine illegale Beschäftigung ist zu verneinen, da Sie die Arbeiter nicht beauftragt haben und diese die Arbeiten - für Ihren Chef, trotz dessen Unkenntnis - weitergeführt haben.
Solange Sie keine Rechnungen über die Arbeiten erhalten haben ist diese auch nicht fällig. Demnach besteht aktuell keine Verpflichtung einen mündlich zugerufenen Betrag zu zahlen.
Eine Fortführungen der Arbeiten ist, da Sie eine sofortige Einstellung gefordert haben zunächst nicht möglich, so dass auch eine Abnahme nur für die bisher geleisteten Maßnahmen erfolgen kann.
Bezüglich des Auftretens des Unternehmers wäre eine Strafanzeige wegen Beleidigung und Nötigung zu prüfen. Diese können Sie bei der örtlichen Polizeidienststelle, schriftlich an die zuständige Staatsanwaltschaft oder mündlich bei der Rechtsantragsstelle erstatten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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