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Risse aufgrund nachbarlicher Bautätigkeiten

| 3. März 2015 15:35 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Nelsen

Zusammenfassung

Der Geschädigte hat auch einen Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz eines merkantilen Minderwerts, also die fiktive Wertminderung.

Im Frühjahr 2014 wurde unser Nachbauhaus abgerissen und eine ca. 4 m tiefe Baugrube ausgehoben. Aufgrund dieser Tätigkeiten sind an unseren Hausmauern erhebliche Risse entstanden, die auch im Innenbereich zu sehen sind. Die Rissbildung ist nach Gutachtermeinung auch noch nicht abgeschlossen, Renovierungsmaßnahmen sollten frühestens nach ca. 3 - 4 Monaten erfolgen, nachdem das Nachbarhaus fertiggestellt und alle Baulasten eingebracht sind. In unserem Fall also nicht vor ca. Sommerende bzw. Herbst.

Die nachbarlichen Bauherren haben die Kausalität zwischen Baumaßnahme und Rissbildung bestätigt und schriftlich anerkannt; ein vor Baubeginn hinzugezogener Gutachter hatte von und in unserem Haus Fotos gemacht der zu dem Zeitpunkt noch intakten Wände. Insofern ist die "Schuldfrage" wohl eindeutig.

Der Gutachter meinte, wir müssten auch noch in den nächsten 5 - 8 Jahren mit weiteren Setzungen rechnen, die zu weiteren Rissbildungen führen könnten. In diesem Zusammenhang fiel auch der Begriff von "merkantilem Minderwert".

Unsere Fragen sind: ist ein solcher Minderwert in unserem Fall anzusetzen, wie ist er rechtlich durchsetzbar und was ist ein sinnvolles Vorgehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach Ihren Angaben sind die zu erwartenden Nachteile durch die nachbarliche Bautätigkeit abgedeckt, da ein Sachverständiger bereits mit der Ermittlung beauftragt wurde. Durch die Feststellungen des Sachverständigen ist auch gewährleistet, dass es keinen Streit gibt, welche Risse schon vorher bestanden, und welche auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind.

Wie man leicht verstehen kann, verringert sich der Wert Ihres Hauses durch Mängel, wie Risse, selbst wenn diese beseitigt werden. Dieser Wertverlust ist ein fiktiver. Er wäre real, wenn es zwei identische Häuser gäbe, Ihres sowie eines ohne Schäden. Werden beide unter gleichen Umständen verkauft, könnte man den Wertunterschied feststellen. Den fiktiven Minderwert nennt man merkantil. Wie hoch der Betrag ist, kann Ihnen ein Jurist nicht sagen; vielmehr ermittelt auch diesen Wert ein geeigneter Sachverständiger.

Nach Ermittlung dieses merkantilen Minderwerts fordern Sie den Nachbarn auf, diesen Betrag unter Fristsetzung an Sie zu zahlen. Da Sie sich ja mit dem Nachbarn auf die Ermittlung durch den Sachverständigen geeinigt haben, ist nicht anzunehmen, dass dieser Betrag angezweifelt wird. Sollte es nicht zu einer Zahlung kommen, können Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dabei kann es nur noch um die Höhe des Anspruchs gehen, da die Feststellungen dem Grunde nach bereits getroffen wurden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend darf ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. März 2015 | 15:10

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