Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben vollkommen recht drin, dass die Baulast zugunsten des Grundstücks Ihres Nachbarn nichts zu tun hat mit Ihrem aktuellen Bauvorhaben.
Wann die Baugenehmigung erteilt wird, regelt § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO):
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.
Sie haben also einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unabhängig von der Baulastenfrage.
Für den Privatweg, der der Erschließung des Nachbargrundstücks dient, bedurfte es vor 20 Jahren keiner Baulast, weil es eine solche erst seit dem 1. Juli 2016 gibt. Vielmehr musste das Nutzungsrecht in Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der Wegeparzelle privatrechtlich im Grundbuch gesichert sein. Den Übergang regelt § 84 Abs. 6 BbgBO:
Die bestehenden rechtlichen Sicherungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Baulasten nach Absatz 1 ersetzt und die Eintragungen im Grundbuch gelöscht wurden.
Wahrscheinlich wird Ihre gemeinsame Wegeparzelle im Grundbuch also eine entsprechende Eintragung aufweisen.
Es gibt aber keine Rechtspflicht bzw. keinen Zwang, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ohne Anlass durch eine Baulast zu ersetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Danke für ihrer schnelle und ausführliche Antwort.
Nutzungsrecht in Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der Wegeparzelle ist privatrechtlich nicht im Grundbuch gesichert. Es steht nichts im Grundbuch. Es besteht für das Bauamt die Gefahr da das Flurstück des Wegs nur 3m Breite aufweist und auch eine S-Kurve hat die an jeder Stelle nicht Breiter als 3m ist die Feuerwehr kein durchkommen hat im Zweifel. Also ein öffentliches Interesse besteht. So wurde es mir verkauft vom Bauamt. Da die Erschließung unseres Grundstücks aber gegeben ist, weil unser Flurstück eine Zuwegung an einer öffentlichen Straße hat sehe ich trotzdem für unser Bauvorhaben keine Einschränkung so wie sie es schon begründet haben ist das korrekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
dass für das Nachbargrundstück auch eine solche Dienstbarkeit fehlt, ist in der Tat nicht Ihr Problem. Die Bauaufsichtsbehörde darf Baulast für das Nachbargrundstück und Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben nicht miteinander vermengen.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt