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Bauantrag Nachforderung Grundienstbarkeit für den Nachbarn

| 8. Oktober 2022 22:34 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


09:29

Zusammenfassung

Das Rechtsinstitut der Baulast wurde in Brandenburg erst zum 1. Juli 2016 eingeführt. Frühere funktionsersetzende beschränkte persönliche Dienstbarkeiten behalten insoweit ihre Wirksamkeit für die Baurechtmäßigkeit des begünstigten Vorhabens.

Hallo,

Wir haben für unser Grundstück einen Bauantrag eingereicht normale Bebauung 3m von der Grundstücksgrenze weg. Jetzt verläuft ein Privatweg neben unseren Grundstück der zu 50% uns gehört und zu 50% dem Nachbar. Sein Grundstück ist also über diesen Privateweg erschlossen. Der Privatweg beziehungsweise das Flurstück reicht nicht um die Erschließung sicherzustellen. Der Nachbar baute vor 20 Jahren.

Jetzt werden wir mit unserem Bauantrag aufgefordert eine Eintragung einer Baulast gemäß § 84 BbgBO für das Nachbarflurstück zu machen. Mir erscheint das Vorgehen nicht rechtens weil erstens: warum muss ich die Erschließung des Nachbargrundstücks nachweisen und nicht der Nachbar vor 20 Jahren als er gebaut hat. Und zweitens.: Es gibt ja auch noch ein Nachbargrundstück auf der anderen Privatwegseite und warum musste er nicht solch eine Eintragung für den Nachbar machen als er vor 10 Jahren gebaut hat?

Meine Frage. Ist die Vorderung ser Baubehörde rechtens?

8. Oktober 2022 | 23:24

Antwort

von


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37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie haben vollkommen recht drin, dass die Baulast zugunsten des Grundstücks Ihres Nachbarn nichts zu tun hat mit Ihrem aktuellen Bauvorhaben.

Wann die Baugenehmigung erteilt wird, regelt § 72 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO):

Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen ein.

Sie haben also einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unabhängig von der Baulastenfrage.

Für den Privatweg, der der Erschließung des Nachbargrundstücks dient, bedurfte es vor 20 Jahren keiner Baulast, weil es eine solche erst seit dem 1. Juli 2016 gibt. Vielmehr musste das Nutzungsrecht in Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der Wegeparzelle privatrechtlich im Grundbuch gesichert sein. Den Übergang regelt § 84 Abs. 6 BbgBO:

Die bestehenden rechtlichen Sicherungen durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht durch Baulasten nach Absatz 1 ersetzt und die Eintragungen im Grundbuch gelöscht wurden.

Wahrscheinlich wird Ihre gemeinsame Wegeparzelle im Grundbuch also eine entsprechende Eintragung aufweisen.

Es gibt aber keine Rechtspflicht bzw. keinen Zwang, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ohne Anlass durch eine Baulast zu ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2022 | 01:32

Danke für ihrer schnelle und ausführliche Antwort.

Nutzungsrecht in Gestalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der Wegeparzelle ist privatrechtlich nicht im Grundbuch gesichert. Es steht nichts im Grundbuch. Es besteht für das Bauamt die Gefahr da das Flurstück des Wegs nur 3m Breite aufweist und auch eine S-Kurve hat die an jeder Stelle nicht Breiter als 3m ist die Feuerwehr kein durchkommen hat im Zweifel. Also ein öffentliches Interesse besteht. So wurde es mir verkauft vom Bauamt. Da die Erschließung unseres Grundstücks aber gegeben ist, weil unser Flurstück eine Zuwegung an einer öffentlichen Straße hat sehe ich trotzdem für unser Bauvorhaben keine Einschränkung so wie sie es schon begründet haben ist das korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2022 | 09:29

Sehr geehrter Fragesteller,

dass für das Nachbargrundstück auch eine solche Dienstbarkeit fehlt, ist in der Tat nicht Ihr Problem. Die Bauaufsichtsbehörde darf Baulast für das Nachbargrundstück und Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben nicht miteinander vermengen.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. Oktober 2022 | 07:40

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5/5,0

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