Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben folgt:
Die Zulässigkeit eienr freiberuflichen Berufsausübung richtet sich nach § 13 BauNVO
. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Praxis in einem Baugebiet nach §2
bis 4 BauNVO
genehmigen lassen wollen. In diesen Gebieten ist die Berufsausübung nur in Räumen zulässig, nicht im ganzen Gebäude.
Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass für die Ausübung eines Freiberufes zulässige Räume in Wohnungsgebieten nicht größer sein dürfen als die Räume für Wohnzwecke; auszuklammern sind Keller und Treppenhäuser- es kommt nur auf die Flächen der Räume an. Die wohnfremde Nutzung muss unter 50 % liegen (VG München, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202/06" target="_blank" class="djo_link" title="VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 2/06: Zur Nutzung von "Räumen" zu freiberufsähnlichen Zwecken in...">5 K 2/06</a>). Das ist aber bei Ihnen sicherlich der Fall. Sie haben 3 Wohnungen inne, die anderen Bewohner 35 in dem Gebäude.
Sie brauchen jedoch nicht alle angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sie können auch vom Bauamt einen Besichtigungstermin verlangen, weil es sich um eine Sache handelt, die auch mit Augenmaß beurteilt werden kann. Sie können auch eventuell Auskunft vom Gewerbeamt verlangen, dass dort keine Gewerbetreibende vorhanden sind. Sie können auch Fotos einreichen, aus denen ersichtlich ist, dass dort keine Gewerbe betrieben wird. Ferner können Sie auch auf das Einwohnmeldeamt verweisen, wobei dieses nicht eine Auskunft über die Dimensionen des Hauses geben wird, aber in Kombination mit Ihren Fotos, den Beweis dafür liefern kann, dass dort (weit) über 50% der Fläche für Wohnzwecke benutzt wird.
Die angeforderten Flächenberechnungen kämen in Frage, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt würde, bei der man nicht mit bloßem Augenmaß beurteilen könnte, ob die zu Wohnzwecken genutzte Fläche über 50 % liege.
Ein "Bringschuld" spielt im Baurecht keine Rolle. Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln. Offensichtliche oder allgemein bekannten Tatsachen brauchen nicht bewiesen zu werden. Wenn vom Äußeren des Gebäude ersichtlich ist, dass dort keine Gewerbe betrieben wird, braucht auch nicht die Gesamtfläche berechnet zu werden, weil es offensichtlich ist.
Sollten Probleme bei der Durchsetzung Ihres Vorhaben auftauchen, so sollen Sie einen Anwalt mit der Angelegenheit befassen. Ich stehe dafür selbstverständlich zur Verfügung. Das Kostenrisiko erscheint mir nach der ersten rechtlichen Beurteilung nicht allzu groß.
Danke für Ihre Antwort.
Der Bearbeiter scheint hier zu "blocken" und zu verzögern. Kann ich Ihn zu dem "Vor-Ort"-Termin zwingen, muss ich das schriftlich Beantragen? Was ist, wenn er bei seiner Haltung bleibt, muss ich dann zwingend einen Anwalt zuhilfe nehmen?
Kann/Soll ich ggf. eine Stufe höher gehen und z.B. seinen Chef dazu fragen? Oder könnte das den Unmut der Behörde auf mich ziehen?
Bitte noch diese Frage beantworten, Ja/Nein würde reichen: Darf der Wohnungsverwalter die Daten/Anschriften über die Wohnungen liefern? (Thema „Datenschutz"?)
Einzelhandlungen der Behörden können nicht erzwungen werden, vgl. § 44a VwGO
. Sie können einen Ortstermin nicht erzwingen.
Die Beamten sind weisungsgebunden. Deswegen lohnt sich manchmal zum Chef zu gehen und mit ihm die Lage zu besprechen. Das kann nicht Unmut der Behörde an sich ziehen. Dies wäre auch unerheblich. Sie sollen aber nicht arrogant wirken. Sagen Sie einfach, dass Sie ihn verstehen, mit dem Abteilungsleiter aber die Sachlage auch besprechen wollen, weil es Ihnen um Ihre Existenz geht.
Es herrscht kein Anwaltszwang im behördlichen Verwaltungsverfahren.
Der Wohnungsverwalter darf die Daten herausgeben.
Für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor der Baubehörde müssten Sie selbst aufkommen. Erst im Widerspruchsverfahren können die anwaltlichen Kosten der Behörde auferlegt werden.