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Bauanfrage/Voranfrage Flächenermittlung zur Nutzungsänderung 'Arztpraxis.'

13. Februar 2011 22:01 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Ich habe vor, eine Immobilie zu kaufen und habe dazu eine "Voranfrage" für die Nutzungsänderung bei der Bauaufsicht gestellt. In der Immobilie war für ca. 10 Jahre ein Fotolabor (oder ähnlich), die Immobilie steht leer.

Die Immobile soll zu 100% als Arztpraxis genutzt werden. Es ist eine Wohnung über 3 Etagen mit ca. 350 qm . In dem Gebäude befinden sich noch weitere (geschätzte) 25 Wohnungen.

Ich habe nun nach ca. 4 Wochen, folgendes von der Baubehörde bekommen:

Der Antrag wurde geprüft, es wurde aber festgestellt, dass noch Unterlagen fehlen:

„Berechnung/Gegenüberstellung der gewerblichen sowie der Wohnfläche des gesamten Gebäudes." Frist ist 4 Wochen, danach wird der Antrag abgelehnt.

Auf meiner Nachfrage bei dem zuständigen Bearbeiter, wie ich diesen Nachweis erbringen kann, wurde mir folgendes Mitgeteilt:
Ich sei in der „Bringschuld" und müsste den Nachweis erbringen. Ich solle die Nutzung der Flächen über die Grundrisse der anderen Besitzer der Wohnungen erhalten und die qm dazu errechnen. Die gewerbliche Nutzung sollen mir die Besitzer mitteilen.
Wenn der Besitzer der Wohnung diesen Grundriss nicht hat, soll ich von dem Besitzer eine Vollmacht erhalten und beim Grundbuchamt/Bauamt mir dazu die Einsicht der Grundrisse besorgen, um damit die Fläche auszurechnen.
Alternativ sollte ich über den Verwalter des Gebäudes die Grundrisse bzw. die Flächen bekommen, der aber die gewerbliche Nutzung nicht kennt. Das solle ich dann bei den Besitzern der Wohnungen erfragen.

Man kann sich nun vorstellen, wie die Mieter reagieren, wenn ich an der Tür schelle und nach der gewerblichen Nutzung Frage. Mein Architekt, der Makler und die Bank hat sowas noch nie gehört oder erlebt. Anhand der Klingeln lässt sich erkenne, dass nur private Bewohner im Gebäude sind.

Meine Frage ist nun: Was kann ich hier machen? Darf die Bauaufsicht mir solch eine unlösbare Aufgabe aufbügeln für die Genehmigung? Zumal es sich nicht um ein Gewerbebetrieb sondern einen „Freien Beruf" handelt. Kann man sich irgendwo wegen dieser „Schikane" beschweren?

Darf der Wohnungsverwalter die Daten/Anschriften über die Wohnungen liefern? (Thema „Datenschutz"?)

Danke für eine Antwort.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben folgt:

Die Zulässigkeit eienr freiberuflichen Berufsausübung richtet sich nach § 13 BauNVO . Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Praxis in einem Baugebiet nach §2 bis 4 BauNVO genehmigen lassen wollen. In diesen Gebieten ist die Berufsausübung nur in Räumen zulässig, nicht im ganzen Gebäude.

Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass für die Ausübung eines Freiberufes zulässige Räume in Wohnungsgebieten nicht größer sein dürfen als die Räume für Wohnzwecke; auszuklammern sind Keller und Treppenhäuser- es kommt nur auf die Flächen der Räume an. Die wohnfremde Nutzung muss unter 50 % liegen (VG München, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202/06" target="_blank" class="djo_link" title="VG Saarlouis, 28.02.2007 - 5 K 2/06: Zur Nutzung von "Räumen" zu freiberufsähnlichen Zwecken in...">5 K 2/06</a>). Das ist aber bei Ihnen sicherlich der Fall. Sie haben 3 Wohnungen inne, die anderen Bewohner 35 in dem Gebäude.

Sie brauchen jedoch nicht alle angeforderten Unterlagen vorzulegen. Sie können auch vom Bauamt einen Besichtigungstermin verlangen, weil es sich um eine Sache handelt, die auch mit Augenmaß beurteilt werden kann. Sie können auch eventuell Auskunft vom Gewerbeamt verlangen, dass dort keine Gewerbetreibende vorhanden sind. Sie können auch Fotos einreichen, aus denen ersichtlich ist, dass dort keine Gewerbe betrieben wird. Ferner können Sie auch auf das Einwohnmeldeamt verweisen, wobei dieses nicht eine Auskunft über die Dimensionen des Hauses geben wird, aber in Kombination mit Ihren Fotos, den Beweis dafür liefern kann, dass dort (weit) über 50% der Fläche für Wohnzwecke benutzt wird.

Die angeforderten Flächenberechnungen kämen in Frage, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt würde, bei der man nicht mit bloßem Augenmaß beurteilen könnte, ob die zu Wohnzwecken genutzte Fläche über 50 % liege.

Ein "Bringschuld" spielt im Baurecht keine Rolle. Der Sachverhalt ist von Amts wegen zu ermitteln. Offensichtliche oder allgemein bekannten Tatsachen brauchen nicht bewiesen zu werden. Wenn vom Äußeren des Gebäude ersichtlich ist, dass dort keine Gewerbe betrieben wird, braucht auch nicht die Gesamtfläche berechnet zu werden, weil es offensichtlich ist.

Sollten Probleme bei der Durchsetzung Ihres Vorhaben auftauchen, so sollen Sie einen Anwalt mit der Angelegenheit befassen. Ich stehe dafür selbstverständlich zur Verfügung. Das Kostenrisiko erscheint mir nach der ersten rechtlichen Beurteilung nicht allzu groß.

Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2011 | 00:05

Danke für Ihre Antwort.

Der Bearbeiter scheint hier zu "blocken" und zu verzögern. Kann ich Ihn zu dem "Vor-Ort"-Termin zwingen, muss ich das schriftlich Beantragen? Was ist, wenn er bei seiner Haltung bleibt, muss ich dann zwingend einen Anwalt zuhilfe nehmen?

Kann/Soll ich ggf. eine Stufe höher gehen und z.B. seinen Chef dazu fragen? Oder könnte das den Unmut der Behörde auf mich ziehen?

Bitte noch diese Frage beantworten, Ja/Nein würde reichen: Darf der Wohnungsverwalter die Daten/Anschriften über die Wohnungen liefern? (Thema „Datenschutz"?)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2011 | 08:12

Einzelhandlungen der Behörden können nicht erzwungen werden, vgl. § 44a VwGO . Sie können einen Ortstermin nicht erzwingen.

Die Beamten sind weisungsgebunden. Deswegen lohnt sich manchmal zum Chef zu gehen und mit ihm die Lage zu besprechen. Das kann nicht Unmut der Behörde an sich ziehen. Dies wäre auch unerheblich. Sie sollen aber nicht arrogant wirken. Sagen Sie einfach, dass Sie ihn verstehen, mit dem Abteilungsleiter aber die Sachlage auch besprechen wollen, weil es Ihnen um Ihre Existenz geht.

Es herrscht kein Anwaltszwang im behördlichen Verwaltungsverfahren.

Der Wohnungsverwalter darf die Daten herausgeben.

Ergänzung vom Anwalt 13. Februar 2011 | 23:25

Für die Kosten einer anwaltlichen Vertretung vor der Baubehörde müssten Sie selbst aufkommen. Erst im Widerspruchsverfahren können die anwaltlichen Kosten der Behörde auferlegt werden.

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