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Bauabnahme rechtens?

12. August 2008 21:45 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk

Hallo Online-Team
Bei einem Mehrfamilienhaus mit 12 Eigentumswohnungen wurde die Bauabnahme im Juni 2006 durchgeführt. Anwesend waren zwei Vertreter der Eigentümer, Bauleitung/Bauträger und ein vom Bauträger organisierter Sachverständiger.
Zu diesem Zeitpunkt waren noch 7 der 12 Wohnungen nicht verkauft. In den nicht verkauften Wohnungen waren die Sanitär- und Fliesenarbeiten noch offen. Nach der Hausabnahme waren noch ständig Handwerker zu Gange, um die dann später verkauften Wohnungen fertigzustellen.
Jetzt gibt es Differenzen zwischen Bauträger und Eigentümern über den unansehlichen Zustand des Treppenhauses, insbesondere Zementreste auf Böden, und verdreckte Tapeten.

Nun meine Frage: War die Abnahme des Hauses zulässig, obwohl mehr als die Hälfte der Wohnungen noch nicht verkauft waren? Kann die Abnahme rückgängig gemacht werden um sie nochmals nachzuholen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich besteht bei einen unvollständigen Werk keine Pflicht zur Abnahme. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien jedoch die Möglichkeit, diese trotzdem durchzuführen.

Auch wenn die Wohnungen noch nicht verkauft waren, kann eine Abnahme durch den Besteller für die unverkauften Wohnungen erfolgen. Durch die Abnahme des Sondereigentums durch den Besteller wird in der Regel auch das Gemeinschaftseigentum abgenommen.

Eine Abnahme kann nicht rückgängig gemacht werden, um eine Wiederholung zu ermöglichen.

---

Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin

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