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Bau eines neuen 2 m Sichtschutzes direkt neben der Grundstücksgrenze

9. März 2020 20:13 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren
Mein Fall ist schnell dargestellt.
Wir bewohnen seit 20 Jahren eine Doppelhaushälfte in ländlichen grünen Bereich in NRW. Der neue Besitzer der 2. Hälfte möchte nun eine 2 Meter hohe Betonwand (dieses Jahr erst nur einige Meter lang) direkt neben dem bestehenden gemeinsamen Grenzzaun (1,2 m) auf seinem Grundstück bauen- als Sichtschutz- diese Betonmauer sagt er sei schon bestellt! Er will das auch an den beiden anderen Seiten seines Grundstücks machen (zur Grenze zur Straße und zu einem anderen Nachbarn).
Seine Aussage: Das Bauamt sei einverstanden und er können dort im übrigen machen was ER wollte. Aber ich denke, dass neben dem öffentlichen Baurecht auch das Nachbarschaftsrecht eine Rolle spielt. Übrigens widerspricht eine Betonmauer der ortsüblichen Behauung. Wir haben hier nur kleine Zäune und Hecken.
Fragen:
- Kann er die Wand einfach bauen oder ist er abhängig von meinem Einverständnis? Und wenn ich dagegen bin, was kann er alternativ bauen (ohne Einverständnis)?

- Ich benötige nun eine belastbare Aussage, die ich ihm direkt zeigen kann, damit nicht unnötige Kosten entstehen.

mfg

9. März 2020 | 22:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

- Kann er die Wand einfach bauen oder ist er abhängig von meinem Einverständnis? Und wenn ich dagegen bin, was kann er alternativ bauen (ohne Einverständnis)?

Aus § 32 NachbG NRW besteht besteht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils eine Einfriedungspflicht, es ist also ein Einfriedung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu errichten.

Aus § 32 Abs. 1 NachbG NRW erfolgt diese Einfriedung gemeinsam durch beide Nachbarn, eine eigenmächtige Einfriedung an der Grundstücksgrenze durch nur einen Nachbarn ist von Gesetz her nicht vorgesehen.

In § 35 Abs. 1 NachbG NRW heißt es darüber hinaus:

"Die Einfriedigung muß ortsüblich sein. Läßt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart."

nach Ihrem Vortrag wären Hecken und kleinere Zäune ortsüblich, eine 2 Meter hohe Betonmauer nicht. Daher verstößt die geplante Einfriedung des Nachbarn gegen Ihr Mitwirkungsrecht als auch gegen die gesetzlichen Regelung zur Beschaffenheit der Einfriedung.

Handelt der Nachbar eigenmächtig und verletzt so Ihre Rechte, so könnten Sie ggf. über die örtliche Baubehörde handeln und bei baurechtlichen Verstößen einen Baustopp bzw. Abriss erwirken.

Sie können aus § 50 NachbG NRW auch mit dem Zivilrecht einen Unterlassensanspruch aus § 1004 BGB durchsetzen und den Nachbar zwingen den Bau zu unterlassen bzw. die Mauer wieder zu entfernen.

Ihnen stehen hier also eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung, um dem Nachbarn in die Schranken zu weisen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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