Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das am 18.06.2016 in Kraft getretene Zahlungskontengesetz (ZKG), statuiert in § 31 Abs. 1 für VERBRAUCHER, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, einen Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos (§§ 30 Abs. 2, 38 Abs. 2 ZKG) gegen solche Institute, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.
Nach dem Zahlungskontengesetz haben Sie keinen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags, wenn Sie Ihr Basiskonto überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit nutzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mit für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Petry-Berger,
vielen Dank!
Hilft mir zwar nicht, um das Konto zu behalten aber die Frage wurde sehr gut beantwortet.
Eine 5/5 Sterne Bewertung habe ich abgegeben.
Haben Sie einen schönen Tag!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Bewertung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin