Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die einschlägige Vorschrift für die Anrechnung von Nebeneinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld (I) ist § 155 SGB III
.
Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"§ 155 – Anrechnung von Nebeneinkommen
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3) Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet."
Daraus folgt erstens, dass eine selbständige Tätigkeit mit einem Freibetrag von 420 € nur unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 SGB III
möglich ist.
Aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 155 SGB III
(Ziff. 155.13 bis 155.15) ergibt sich zweitens, dass zwar ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten möglich sein kann. Dagegen ist die Berücksichtigung eines steuerlich zulässigen Verlustvortrags oder Verlustrücktrags nach § 10d EStG
ausgeschlossen, weil in diesem Fall Erarbeitungszeitraum und steuerliche Berücksichtigung zeitlich nicht deckungsgleich sind. Allerdings wird ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, sofern es sich nicht um Land- oder Forstwirtschaft handelt, gemäß Ziff. 155.19 durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Als Betriebsausgaben sind 30 % der Betriebseinnahmen anzusetzen, soweit nicht höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden. Maßgebend sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben im Leistungszeitraum.
Wichtig ist außerdem, § 138 Abs. 3 SGB III
zu beachten. Nach dieser Vorschrift schließt eine Tätigkeit von 15 und mehr Stunden wöchentlich die Beschäftigungslosigkeit aus; lediglich gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Das heißt im Klartext: Wenn Sie mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten, dann entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Corinna Ostermann-Schmidt, Rechtsanwältin
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