Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kenne Ihre vorausgegangene Frage zwar nicht, erlaube mir aber wie folgt auf Ihre erneute Anfrage zu antworten. Dabei lege ich lediglich die von Ihnen gemachten Angaben zugrunde:
Grundsätzlich gilt gemäß § 90 Abs.1 SGB XII
, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist. Zwar gibt es gem. § 90 Abs.2 SGB XII
Ausnahmeregelungen, bei welchen das Vermögen nicht einzusetzen ist. Solche sind aber in Ihrem Fall nicht ersichtlich und sollen außen vor gelassen werden. Zu dem anrechenbaren Vermögen gehören in jedem Falle die Ersparnisse bis auf den von Ihnen geschilderten Betrag.
Problematisch ist in der Tat zunächst die Schenkung. Es sieht für das Sozialamt wohl so aus, als habe ihre Mutter absichtlich ihr Vermögen um 4.000,- € verringert, um "leichter" an staatliche Unterstützung kommen zu können. Das Geld habe sie quasi "in Sicherheit" gebracht. Folglich sieht es so aus, als habe es sich um ein sog. "Scheingeschäft" gehandelt, d.h. Ihre Mutter habe Ihnen das Geld gar nicht wirksam übertragen.
Bzgl. der Renovierung sieht die Sache insofern noch brisanter aus, als dass möglicherweise herauskommen könnte, dass Sie die Renovierung "schwarz" haben durchführen lassen. Hier könnte nämlich dann möglicherweise ein Strafverfahren folgen. Hier sollten Sie ggf. alles Möglich versuchen, den Kontakt zu Ihrem Handwerker herzustellen und die Sache noch "ordentlich" abwickeln. Dies wäre nämlich auch in seinem Interesse. Damit könnte man zumindest diesen Betrag glaubhaft bei dem Sozialamt angeben.
Was den Pkw Ihres Vaters angeht, so dürfte auch dieser zum Einkommen zu zählen sein. Auch wenn Ihr Vater an diesem hängt, so müsste er wohl ggf. verwertet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Sie sollten in jedem Falle das Gespräch mit Ihrem Sozialamt suchen und den Kontakt zu dem Handwerker herstellen. Im übrigen sollten sie die ganze Situation mit einem Kollegen vor Ort besprechen. Beachten Sie jedoch bitte, dass hierfür weitere Gebühren anfallen. Gerne stehe ich Ihnen aber auch im Wege der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für ihre Antwort,
zum Thema Pkw eine Nachfrage: Das Bundessozialgericht hat am 06.09.2007 (Az B14/7b AS66/06 R)entschieden, dass die Wertgrenze für Kraftfahrzeuge von "Hartz IV"-Empfängern bei 7500 Euro liegt, unter diesem grenzwert sei der Pkw angemessen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Mein Vater hat zwar nicht "Hartz IV" beantragt, sondern "nur" einen Zuschuß zum Verpflegungsbeitrag, aber eine andere Behandlung von Grundsicherungsempfängern sehe ich in diesen Fall als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Ihren Unmut dahingehend verstehen, kann Ihnen allerdings nicht versprechen, dass Sie mit Ihrer Argumentation durchdringen werden. Es geht nämlich in Ihrem Falle nicht um die Bemessung des Vermögens zur Grundsicherung, sondern um die Frage, inwieweit Ihr Vater bzw. Ihre Eltern vorhandenes Vermögen einsetzen müssen. Ob in diesem Falle auch bei dem PKW NICHT von Vermögen auszugehen ist, vermag ich nicht zu prognostizieren.
Wie bereits gesagt, sollten Sie insoweit das Gespräch mit Ihrem Sozialamt suchen.
Für weitere Nachfragen stehe ich Ihnen abschließend natürlich gerne per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani