Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat die Bank keinerlei rechtliche Handhabe, nachträglich so etwas von Ihnen zu fordern.
Zwar ist einen solche Abtretung durchaus zulässig und auch teilweise gängige Handhabe, da die Gewährleistung eben das Finanzierungsobjekt betrifft. Aber dazu bedarf es eben einer vertraglichen Vereinbarung und die ist ja offenbar im Darlehensvertrag nicht getroffen worden.
Dann aber kann die Bank nicht nachträglich und einseitig diese Änderungen gegen Ihren Willen durchsetzen.
Wie Sie richtig erkannt haben, birgt eine solche Abtretung auch die Gefahr, dass Sie dann gegen die Handwerker/Unternehmer nicht mehr tätig werden könnten, da Sie dann immer eine Rückabtretung von der Bank benötigen würden. Ihre rechtliche Handhabe wäre also extrem eingeschränkt.
Und die Bank wird ein Vorgehen von sich aus selten einleiten, hätte sie dann das Kostenrisiko zu tragen.
Daher ist bei einer solchen Abtretung größte Vorsicht für den Bauherrn/Eigentümer geboten und die genaue Formulierung auch hinsichtlich einer Rückabtretung ist sehr wichtig.
Gleiches gilt für die nun geforderte zweite Vermessung.
Auch hier ist es eine Vertragsänderung, die die Bank nicht einseitig vornehmen kann. Daher ist Ihre Bereitschaft, diese vertraglich nicht geschuldete Vermessung zwar ermöglichen zu wollen, nicht aber die Kosten zu tragen, die richtige Reaktion. So sollte das der Bank dann auch schriftlich mitgeteilt werden.
Unterschreiben Sie die Änderung nichts, kann nach den gesetzlichen Vorschriften aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung nichts passieren (vorausgesetzt, das Darlehen wird ordnungsgemäß bedient und Sie verhalten sich auch ansonsten vertragstreu).
Allerdings können im Darlehensvertrag schon jetzt entsprechende Klauseln enthalten sein, die Sie vielleicht bisher so noch nicht erkannt haben, so dass es dann - abweichend zur oben dargestellten gesetzlichen Situation - zu einer abgeänderten, vertraglichen Vereinbarung gekommen sein könnte. Daher sollten Sie den Darlehensvertrag unbedingt nochmals ergänzend prüfen (lassen).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Herr Bohle,
danke für die schnelle Antwort. Wir haben eine Nachsicherungsklausel bei uns im Vertrag, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände wie z.b Verschlechterung der wirtschaftlichen Umstände gegeben sind oder eine Veränderung der Risikolage vorliegt kann eine Nachsicherung verlangt werden.
Das nach dem Freistellungsverfahren gebaut wird lag war bereits vorher bekannt.
Besteht hier eine Möglichkeit der Bank dies durchzusetzten?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung und vorbehaltlich der Vertragsprüfung wird die Bank das nicht fordern können, da keine der genannten Voraussetzungen eingetreten sind.
Lassen Sie den Vertrag prüfen und die Ansprüche der Bank dann zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg