Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Es ist für eine abschließende Beurteilung Ihrer Anfrage absolut unerlässlich, den mit der Bank im September 2006 geschlossenen Vergleich inhaltlich anhand des genauen Wortlauts zu überprüfen.
Denn es kann sich hieraus z.B. ergeben, dass die Bank gegen die Einmalzahlung
a.) auf eine Zwangsversteigerung ganz verzichtet, soweit die Raten zukünftig rechtzeitig bedient werden,
b.) lediglich bereit ist, den Termin für die Zwangsversteigerung um sechs Monate zu verschieben, um sich im Anschluss erneut Gedanken zu machen, ob sie das Objekt versteigern möchte oder eine erneute Ratenzahlungsvereinbarung mit Ihnen abschließt.
Beide Varianten haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Während bei Variante a.) eine erneute Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, die die Bank ohne weiteren Zahlungsverzug Ihrerseits nicht einseitig kündigen kann, verbleibt es bei Variante b.) dabei, dass die ursprüngliche Ratenzahlungsvereinbarung wirksam gekündigt bleibt und die Restschuld lediglich gestundet wird (mit der Folge, dass nach sechs Monaten die gesamte Restschuld zu zahlen ist und Sie vom Wohlwollen der Bank abhängig sind, ob diese eine weitere Stundung/Ratenzahlungsvereinbarung vornimmt oder nicht).
Es können sich je nach Wortlaut des Vergleichs aber noch andere Möglichkeiten ergeben, die es zu überprüfen gilt. Ohne Einblick in die näheren Umstände lässt sich hier leider kein abschließender Rat erteilen.
Ich kann Ihnen nur raten, sich unverzüglich intensiv anwaltlich beraten zu lassen, um Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuklären. Lassen Sie sich vorher von dem Anwalt darüber aufklären, welche Kosten auf Sie zukommen und fragen Sie nach Möglichkeiten der Prozesskosten-/Beratungshilfe. Schildern Sie Ihre schwierige finanzielle Situation und teilen Sie mit, dass Sie aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, eine anwaltliche Vertretung zu bezahlen (wenn dem denn so ist). U.U. kommt auch eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle in Betracht.
Handeln Sie in Ihrem eigenen Interesse so schnell wie möglich und lassen Sie keine weitere Zeit verstreichen, da es darauf ankommt, mit Ihrer Bank möglichst früh in Verhandlungen über eine weitere Rückführung des Darlehens zu führen. Es gibt oftmals vielfältige Möglichkeiten, eine Zwangsversteigerung noch zu verhindern.
Alleine die Tatsache, dass die Bank von einer Restschuld ausgeht, die über dem Verkehrswert des Hauses liegt, wird Ihnen isoliert nicht weiterhelfen. Denn es liegt - mit Ausnahme der Willkür und einem Versteigerungserlös, der einer Verschleuderung gleich kommt - im Ermessen des Gläubigers, ob er ein Objekt zwangsversteigern lässt, wen die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Oftmals entscheidet sich der Gläubiger dann für eine Zwangsversteigerung, um die Verluste in Grenzen zu halten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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