Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundschulden werden nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, § 301, Abs. 2 InsO
. Dem Insolvenzgläubiger steht auch nach der Restschuldbefreiung die Möglichkeit zu, sich aus der Grundschuld zu befriedigen, in dem er beispielsweise die Zwangsversteigerung beantragt.
Die Restschuldbefreiung gilt zwar auch für Forderung, die mit einer Grundschuld besichert wurden. Allerdings geht die Forderung der Insolvenzgläubigerin nicht unter, sondern ist nicht mehr gegen Sie durchsetzbar, anders als die Grundschuld, die weiter als Sicherheit dient.
Insoweit kann eine Löschung der Grundschulden oder eine Verwertung des Grundbesitzes nur mit Zustimmung der besicherten Bank erfolgen. Eine Vermietung ist grundsätzlich weiterhin möglich, wobei die Bank durch eine Zwangsverwaltung Zugriff auf die Mieteinnahmen nehmen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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