Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Banken behalten sich in den AGB regelmäßig das Recht vor, Girokonten und Kreditkarten ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
Ein negativer Schufaeintrag ist nur bei Umständen zu befürchten, die auf eine negative Bonität schließen lassen. Die Kontokündigung kann jedoch auch andere Gründe haben, sodass nicht zwangsläufig mit einem Schufaeintrag zu rechnen ist.
Eine Strafanzeige wird die Bank bei einem Verdacht auf Geldwäsche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstatten. Ob ein solcher Verdacht vorliegt, ist Tatfrage. Das bloße Spielen auf Online-Casinos dürfte diesen Verdacht jedoch nicht begründen. Klassischerweise handelt es sich um Fälle von Bareinzahlungen auffälliger Summen u.ä., bei denen ein Geldwäscheverdacht besteht.
Eine Kündigung des Immobiliendarlehens haben Sie nicht zu befürchten. Diesen darf die Bank nur beI Zahlungsverzug oder anderen bedeutenden Pflichtverletzungen kündigen.
Es besteht für Sie an dieser Stelle ausgehend von der Sachverhaltsschilderung aus rechtlicher Sicht kein Handlungsbedarf. Sollten Sie eine Strafanzeige erhalten oder einen negativen Schufaeintrag verzeichnen, so empfehle ich jedoch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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