Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sind Balkone nach der Teilungserklärung ohne weitere Differenzierung dem jeweiligen Sondereigentum zugewiesen, so erstreckt sich die Zuweisung im Wesentlichen auf den Balkonraum und erfaßt insbesondere nicht auch konstruktive und der Sicherheit des Gebäudes dienende Bauteile der Balkone, die nicht sondereigentumsfähig sind, wie Sie schon richtig erkannt haben.
Die Verpflichtung zur Instandsetzung und einer hieraus abgeleiteten Kostentragung für die als Gemeinschaftseigentum anzusehenden Balkonteile trifft die Gemeinschafter entsprechend ihren Anteilen ohne Rücksicht darauf, ob ihrer Wohnungseinheit ein Balkon zugeordnet ist.Zu den durch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum veranlaßten Kosten zählen auch diejenigen, die durch Arbeiten am Sondereigentum entstehen und notwendig sind, um einen Zustand zu schaffen, der es erst erlaubt, die erforderlichen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen.Eine Änderung dieser Kostentragungsregelung kann nur im Wege der Änderung der Teilungserklärung erfolgen.
In der Regel trägt dagegen der einzelne Wohnungseigentümer die Kosten und Lasten, die sein Sondereigentum betreffen. Also bei Balkonen gehört der Raum auf dem Balkon selbst und die darauf angebrachten Gegenstände zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Aber auch Bodenfliesen, die zB zur Zierde fest verlegt sind, gehören zum Sondereigentum, so dass Reparaturen vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst zu zahlen sind.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Sehr geehrter Hr. Rechtsanwalt,
In der Teilungserklärung steht drin das der Bodenbelag (Fließen) zum Sondereigentum gehört.
Muss man aber nicht sein Sondereigentum auch instand halten, so das nicht das Gemeinschafts Eigentum zu schaden kommt.
mfg
Nach § 14 WEG
ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, sein Sondereigentum solcherart instand zu halten, dass keinem der Miteigentümer ein Nachteil erwächst, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht. Instandhaltung ist nicht gleichbedeutend mit Instandsetzung. Ggfls. können Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer untereinander entstehen.
RA Hermes
Inwieweit die Sondereigentümer hinsichtlich der fehlerhaften Fliesenverlegung bzw. -pflege lässt sich am besten durch ein Gutachten feststellen.